Merkblatt Gewerbesteuer

Dieses Merkblatt
erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.

1. Allgemeines

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Ertragsteuer mit Objektsteuerelementen. Die Gemeinden sind dazu berechtigt, sie zu erheben. In Deutschland machen alle Gemeinden davon Gebrauch. Die Gemeinden legen jährlich den Gewerbesteuerhebesatz auf den bundeseinheitlichen Steuermessbetrag (§ 11 GewStG) fest, er beträgt bundesdurchschnittlich 435 Prozent (2022). Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG und jede Kapitalgesellschaft.

2. Gewerbeertrag


Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.

Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):
  1. sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 %,
  2. 25 % folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
    - 25 % der Lizenzen und Konzessionen
    - Mieten, Pachten und Leasingraten
    - 20 % bei beweglichen Anlagevermögen
    - 50 % bei unbeweglichen Vermögen
  3. die steuerbefreiten sog. Streubesitzdividenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft weniger als 15 % beträgt,
  4. Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung weiterhin ausgenommen. Um den Mittelstand zu schonen wurde ein Freibetrag von 200.000 Euro für die Summe der Finanzierungsanteile (1. und 2.) eingeführt.

Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):
  • 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Ab dem 1.1.2008 darf eine Kürzung nur dann erfolgen, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.
  • Anteile am Gewinn einer gewerblichen Personengesellschaft.

3. Freibetrag (§ 11 GewStG):

Der sich nach Hinzurechnungen und Kürzungen ergebende Gewerbeertrag unterliegt nicht der Gewerbesteuer bei
  • natürlichen Personen und Personengesellschaften bis zu 24.500 Euro sowie
  • bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel rechtsfähigen Vereinen, bis zu 5.000 Euro.
Für Kapitalgesellschaften ist kein Freibetrag vorgesehen.

4. Steuermesszahl, Steuermessbetrag (§ 11 GewStG):

Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sog. Steuermesszahl den Steuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Steuerschuld. Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beträgt die Gewerbesteuermesszahl für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 %.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wurde der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages von 3,8-fach auf das 4,0-fache angehoben.

5. Hebesatz


Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.

Die Hebesätze deutscher Städte mit über 50.000 Einwohnern finden sich auf den Internetseiten des DIHK (www.dihk.de), die kleinerer Gemeinden auf den Internetseiten der regionalen IHKs sowie entgeltlich beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de).

6. Beispielrechnungen

(Angaben in Euro)

Einzelunternehmen oder Personengesellschaft:

Gewerbeertrag 50.000,00
Freibetrag . /. 24.500
korrigierter Gewerbeertrag 25.500
Gewerbesteuermessbetrag 3,5 % 892,50
x Hebesatz 475 %
Gewerbesteuer = 4.239,38

Kapitalgesellschaft:

Gewerbeertrag 50.000,00
Gewerbesteuermessbetrag 3,5 % 1.750,00
x Hebesatz 475 %
= Gewerbesteuer = 8.312,50

7. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet.
Der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrag wurde 2020 vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache angehoben. Dadurch kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von circa 400 Prozent (bisher circa 380 Prozent) beziehungsweise 420 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 50.000 Euro.
Gewerbesteuer bei Hebesatz 410 %, s. o. 4.239,38
pauschaler Anrechnungsbetrag
(4 x Gewerbesteuermessbetrag,
hier 892,50 Euro, s. o.)
./. 3.570,00
Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer = 669,38

Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ist eine positive Einkommensteuerschuld.
Durch hohe Hinzurechnungen kann die Gewerbesteuer die Einkommensteuer übersteigen und die Anrechenbarkeit beschränken. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.

8. Gewerbesteuerbescheid

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Fällig wird die Gewerbesteuer einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist.

9. Vorauszahlungen


Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind, soweit festgesetzt, bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines Jahres fällig.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten.

10. Gewerbeverluste

Fallen Verluste an, sind diese grundsätzlich in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, als Kürzungsbeträge abzugsfähig (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.

Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Jahre zu kürzen. Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist dies nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro möglich (§ 10a GewStG). Darüber hinausgehende Verluste können mit lfd. Gewinnen nur zu 60 % verrechnet werden.

11. Verlustvortrag bei Gesellschafterwechsel

Auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften findet die Mantelkaufregelung des § 8c KStG entsprechende Anwendung.

Darüber hinaus geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) auch bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. des Gesellschafters unter (keine Unternehmeridentität).
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Berlin und IHK Aachen