Nr. 693
Recht und Steuern

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

§ 36 Gewerbeordnung (GewO) – Öffentliche Bestellung von Sachverständigen: Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft (.....) tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Baden-Württemberg: Industrie- und Handelskammern) für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.