Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Sachverständige: Elektronische Übermittlung von Gutachten

Seit Januar 2018 dürfen Sachverständige Gutachten auch bei Gericht elektronisch einreichen.

 Voraussetzung ist, dass sie die Gutachten mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Was brauchen Sachverständige zum elektronischen Signieren?

1. Die persönliche Signaturkarte

Sachverständige müssen sich persönlich identifizieren lassen, um ihre Sachverständigen-Signaturkarte zu beantragen. Hierfür benötigen sie ihren Personalausweis oder Reisepass, der bei Antragstellung noch mindestens sechs Wochen lang gültig ist. Für die Beantragung der Sachverständigen-Signaturkarte mit zweijähriger Gültigkeit gibt es für die Sachverständigen der IHK Nordschwarzwald die Möglichkeit, die Signaturkarte per PostIdent-Verfahren zu beantragen. Hierbei füllt der Sachverständige den Signaturantrag selbstständig aus, stellt die Antragsunterlagen zusammen und lässt sich dann in einer Post-Filiale identifizieren.  
Die zuständige IHK/Bestellungskörperschaft muss in diesem Falle lediglich per Vordruck bestätigen, für welchen Tenor der Sachverständige von der IHK/Bestellungskörperschaft öffentlich bestellt und vereidigt ist.
 2. Kartenlesegerät
Für die Nutzung Ihrer IHK-Signaturkarte benötigen Sie ein Kartenlesegerät, das folgenden Anforderungen entspricht:
  • Kartenleser der Klasse 2 oder 3
  • USB-Anschluss
  • Geeignet für kontaktbehaftete Signatur-Chipkarten
Unter dem Link https://www.chipkartenleser-shop.de/bdr finden Sie von D-TRUST empfohlene Kartenlese-Geräte. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, andere geeignete Kartenlese-Geräte über alternative Vertriebswege zu beziehen.

3. Anwendungssoftware

Die folgenden Softwareprodukte eignen sich, um damit Ihre Dateien zu signieren (z.B. Gutachten-Dateien im PDF-Format oder Bild-Dateien im TIFF-Format), die Aufstellung ist nicht abschließend:
  • Die Software „digiSeal office“ von secrypt zeigt im Prüfprotokoll sowie im Prüffenster die Sachverständigen-Signatur inkl. der Sachverständigen-Bestätigung an. Preis (einmalig) 99,00 € zzgl. MwSt., https://www.chipkartenleser-shop.de/secrypt
  • Weitere mögliche Softwareprodukte: „Governikus Signer“, Preis (1-Jahres-Lizenz) 65,00 € zzgl. MwSt., www.governikus.de, „Openlimit“, Preis (einmalig) 99,00 € zzgl. MwSt. www.openlimit.com/de, „SignLive“, Preis (einmalig) 144,00 € zzgl. MwSt., https://www.intarsys.de, „OfficeSigner“, Preis (einmalig) 170,00 € zzgl. MwSt., www.mentana-claimsoft.de
  • Bei geringem Signaturvolumen (ca. 1 bis 2 Signaturen im Jahr bzw. zum Testen) kann die Software SecSigner kostenlos als Online-Anwendung genutzt werden: www.seccomerce.com Bei höherem Signaturaufkommen empfiehlt sich ein Software-Download des SecSigners. Dafür berechnet der Hersteller Seccommerce Wartungskosten abhängig vom Nutzer- und Signaturvolumen.
Zur Überprüfung der elektronischen Signatur benötigen die Empfänger elektronisch signierter Gutachten ebenfalls eine Verifikationssoftware.

4. Zugang zum Elektronischen Rechtsverkehr

Für die sichere Kommunikation mit der Justiz und den Versand sowie den Empfang von Nachrichten haben Sie die Möglichkeit, den kostenfreien Governikus Communicator Justiz Edition zu installieren und zu verwenden. Der Governikus Communicator ist als Drittprodukt im EGVP-Verbund registriert. www.governikus.de/produkte-loesungen/governikus-communicator/justiz-edition/
 Alternativ kann auch das Web-EGVP für den Versand von Gutachten und Nachrichten an die Justiz genutzt werden: https://webegvp.justiz.de/

Anhang: Rechtsverordnung - ERVV

Besonders zu beachten:

Bei der Übermittlung Ihrer elektronischen Dokumente an die Gerichte ist die ERVV (Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs) und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), insbesondere die §§ 2 und 5 zu beachten:

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente

(1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.(2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:die Bezeichnung des Gerichts;sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;die Angabe des Verfahrensgegenstandes;sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen  

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;die zulässigen physischen Datenträger;die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.(2) Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.