Wiederholte SCHUFA-Belehrung wettbewerbswidrig
Die Versendung von Zahlungsaufforderungen durch ein Inkassounternehmen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schufa-Meldung ist unzulässig, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat.
Bildaussage: Schufa - Bonitätsauskunft
Dies hat das Landgericht Köln auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden und ein Inkassounternehmen zur Unterlassung einer solchen wiederholten Belehrung verurteilt (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 03.03.2016 – 81 O 118/15).
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Musterverfahren
Bad Homburg, 14. März 2016. Die Wettbewerbszentrale hatte das Musterverfahren geführt, um für die Wirtschaft klären zu lassen, ob nach dem Widerspruch eines Unternehmens gegen eine von einem Inkassounternehmen angemahnte Forderung eine erneute Belehrung über die Weitergabe der Daten an die Schufa zulässig ist. Ein Verlag hatte für Einträge in ein elektronisches Branchenverzeichnis telefonisch gegenüber einem Gaststättenbetreiber geworben. Dieser hatte den Vertrag wegen Täuschung und Irreführung angefochten und dem Verlag schriftlich mitgeteilt, dass er die geltend gemachte Forderung für einen über 3 Jahre laufenden Eintrag nicht zahlen werde. Der Verlag schaltete trotzdem ein Inkassounternehmen ein. Dieses mahnte die Forderung an und belehrte den Unternehmer darüber, dass eine Weitergabe seiner Daten an die Schufa erfolgen könne. Der Unternehmer widersprach dann auch gegenüber dem Inkassounternehmen nochmals schriftlich der Forderung. Gleichwohl erhielt er weitere Mahnungen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung an die Schufa.
Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Praxis der wiederholten Belehrung über die Weitergabe der Daten an die Schufa sowohl unter dem Gesichtspunkt der unsachlichen Einflussnahme als auch wegen Irreführung beanstandet. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zu Stande kam, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim Landgericht Köln.
Das angerufene Landgericht Köln hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 (Az. 33 O 227/15) dargelegt, dass nicht der Inhalt der Belehrung zu beanstanden sei, sondern der Zeitpunkt. Die Belehrung nach bereits erfolgtem Widerspruch gegen die Forderung könne vom Unternehmer so verstanden werden, dass er glauben müsse, „die interessieren sich nicht für meinen Widerspruch“ und dann aus Angst vor der SCHUFA-Mitteilung zahle.
Das angerufene Landgericht Köln hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 (Az. 33 O 227/15) dargelegt, dass nicht der Inhalt der Belehrung zu beanstanden sei, sondern der Zeitpunkt. Die Belehrung nach bereits erfolgtem Widerspruch gegen die Forderung könne vom Unternehmer so verstanden werden, dass er glauben müsse, „die interessieren sich nicht für meinen Widerspruch“ und dann aus Angst vor der SCHUFA-Mitteilung zahle.
Quelle: Wettbewerbszentrale, Bad Homburg