Recht und Steuern

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Aufgabe der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten hat die Aufgabe, in Streitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte solche Auseinandersetzungen einfach und kostensparend beizulegen.
Zuständigkeit
Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG-Gesetz) zuständig. Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei sonstigen Wettbewerbsstreitigkeiten können die Einigungsstellen tätig werden, sofern der Gegner zustimmt.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
#Umbr#Aufgabe und Zuständigkeit der Einigungsstelle
Besetzung
Die Einigungsstelle ist bei der IHK Karlsruhe (zuständig auch für die Region Nordschwarzwald) errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen bzw. den Geschäftsräumen der IHK Nordschwarzwald. Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzender und mit sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzer besetzt.
Geschäftsführung
Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Anschrift der IHK Karlsruhe (75133 Karlsruhe, Lammstr. 13-17, Tel: 0721/174-0) zu richten (Geschäftsführung Einigungsstelle IHK Karlsruhe)
#Umbr#Besetzung und Geschäftsführung der Einigungsstelle#Gang des Verfahrens und Verfahrensbeendigung
Gang des Verfahrens
  • Verfahrensbeginn durch Antragstellung
Anträge können von jedem Gewerbetreibenden gestellt werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, sowie von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen oder Verbraucherverbänden, soweit sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Exemplaren unter der Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Unkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe zu erklären.
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig.
  • Mündliche Verhandlung
In der Regel wird auf den Antrag hin ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsstellenverfahren ablehnen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten. Um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren, kann der Vorsitzende alle Teilnehmer zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichten, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden. Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen
Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 1.000 EUR festsetzen, es sei denn, ein geeigneter Vertreter ist beim Verhandlungstermin anwesend.
Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein.
Verfahrensbeendigung
Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schadenersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrags und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden. Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.