BGH: Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

BGH: Bestätigungsmails mit Werbezusätzen gegen den Willen des Verbrauchers verletzen Persönlichkeitsrecht
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.12.2015 (Az. VI ZR 134/15) stellen gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Im verhandelten Fall wandte sich der Kläger, ein Verbraucher, am 10.12.2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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Der Kläger wandte sich daraufhin am 11.12.2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19.12.2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Zur Begründung erklärte das Gericht, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 den Kläger in seinem auf Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt sei. Der Betroffene müsse sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen, sie sichten und aussortieren, womit zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei. Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen daher regelmäßig die Lebensführung des Betroffenen. Damit habe eine Privatperson einen Anspruch auf Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 sowie 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Quelle: Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Frankfurt