Gewerberecht

Neues Geld­wäsche­gesetz in Kraft

Handlungsbedarf für Unternehmen 

Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft getreten. Das neue Geldwäschegesetz fällt wesentlich umfangreicher aus, um noch effizienter Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und bringt viele Neuerungen mit sich. Einige Begriffsbestimmungen wurden teilweise neu definiert.
Die Definition der wirtschaftlich Berechtigten wurde präzisiert. Unter anderem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete nun strengere Vorgaben beachten, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Der Kreis der Verpflichteten ist erweitert worden. Es ist vorgesehen, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten.
Die IHK macht insbesondere auf folgende drei Änderungen aufmerksam:

1. Grenze für Bargeldgeschäfte der Güterhändler sinkt auf 10.000 Euro

Dreh- und Angelpunkt der geldwäscherechtlichen Unternehmerpflichten bleibt weiterhin die Identifizierung des Geschäftspartners beziehungsweise des dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten (Know-your-customer). Das geschieht über die Feststellung und Überprüfung seiner Identität.
Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Wenn Händler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von jetzt 10.000 Euro (zuvor 15.000 Euro) oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie den Vertragspartner, gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten identifizieren.
Wie bisher müssen darüber hinaus alle Kunden aber auch bei bargeldlosen Transaktionen oder Bartransaktionen unterhalb des Schwellenwerts identifiziert werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass es sich um einen Versuch der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handeln könnte oder wenn Zweifel bestehen, dass die vom Kunden gemachten Angaben zu seiner Identität oder zur Identität des hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten zutreffen. In allen Zweifelsfällen ist zudem wie bisher eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle Financial Intelligence Unit (FIU) zu erstatten.
Als Aufsichtsbehörde für Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs aus der Region bieten  die Regierungspräsidien Baden-Württemberg aktuelle Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen.

2. Einführung eines elektronischen Transparenzregisters

Eine weitere wesentliche Änderung der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters, welches insbesondere Briefkastenfirmen das Geschäft erschweren soll.
Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem elektronischen Transparenzregister erfasst werden, vor allem die tatsächlichen Eigentümer. Als solche werden dort natürliche Personen registriert, die über mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen beziehungsweise diese kontrollieren (§ 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz-GwG). Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst; nicht erfasst ist die BGB-Gesellschaft. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind, haben der Vereinigung Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG). Die Vereinigung hat diese Angaben „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten“ und an das Transparenzregister zu melden (§ 20 Abs. 1 GwG). Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Ab dem 27. Dezember 2017 soll eine Einsichtnahme möglich sein.
Durch die Einführung des Transparenzregisters können sich unter Umständen Mitteilungspflichten für Unternehmen ergeben. Soweit die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits in anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handels-, Partnerschafts- und Unternehmensregister enthalten sind, sind juristische Personen des privaten Rechts (also alle GmbHs, Unternehmergesellschaften und Aktiengesellschaften) und eingetragenen Personengesellschaften, wie OHGs und KGs verpflichtet, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister erstmals bis zum 1. Oktober 2017 zu melden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister

Unternehmen sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht. Die
bietet weitere Hinweise dazu.
Verdachtsmeldungen sind künftig nur noch an die neu beim Zollkriminalamt eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) zu melden. Für eine Übergangszeit gelten Sonderregelungen, aber seit 2018 sollen Meldungen nur noch in elektronischer Form übermittelt werden. Dazu wurde ein Meldeportal eingerichtet.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Stuttgart