Gewerberecht

Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz

Besondere Sorgfaltspflicht

Auch Gewerbetreibende außerhalb des Finanzbereichs können zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Für sie gilt eine besondere Sorgfaltspflicht, die die Regierungspräsidien überwachen.
Unternehmer oder Gewerbetreibende müssen im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beachten. Dies gilt sowohl für Ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg als auch für eventuelle Niederlassungen in anderen Bundesländern. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen für Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch geeignete Maßnahmen verhindern

Die Unternehmen müssen die dafür erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen. Das bedeutet, dass Unternehmen anhand einer individuellen Analyse die für ihre Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zur Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern sollen.
"Geldwäsche" ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern.
"Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Unternehmen der folgenden Branchen und Berufsgruppen des Nichtfinanzbereichs müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten einhalten: 
  • Personen, die gewerblich mit materiell hochwertigen Gütern handeln, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Kraftfahrzeuge, Antiquitäten (Güterhändler – Hersteller sowie Groß- und Einzelhändler)
  • Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) (ohne Kredit- oder Dienstleistungsinstitute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften); darunter fallen unter anderem Leasing- oder Abrechnungsgesellschaften, aber auch Anlageberater.
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wie beispielsweise Unternehmensberater und ähnliche Berufsgruppen, die für Dritte Dienstleistungen erbringen
  • Immobilienmakler
  • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
  • Rechtsdienstleister (Rechtsbeistände, die keiner Kammer angehören) und registrierte Personen gem. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz, wenn sie für Mandanten und Mandantinnen bestimmte Geschäfte planen und durchführen)

Know Your Customer –  Kenne Deinen Kunden

Sie müssen in bestimmten Fällen Informationen über Ihre Vertragspartner einholen

Als verpflichtete Person (Sie selbst, Unternehmen oder deren Beauftragte) müssen Sie in bestimmten Fällen Informationen über Ihre Vertragspartner einholen, die dem "Know Your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden" folgen. Dieses Prinzip wird bereits seit Jahren von Banken und Versicherungen angewandt:
  • Geschäfts-, Vertragspartner oder deren wirtschaftlich Berechtigten (z. B. Prokuristen und Prokuristinnen) identifizieren
    - bei natürlichen Personen müssen Sie Name, Geburtsort und -datum sowie Staatsangehörigkeit und Anschrift aus einem amtlichen Ausweis dokumentiert und überprüfen;
    - bei juristischen Personen oder Personengesellschaften notieren und prüfen Sie Name oder Bezeichnung und Rechtsform der Firma sowie Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und deren Vertretungsorgane oder die gesetzliche Vertretung.
  • Informationen zum Hintergrund der Geschäftsbeziehung und zum Geschäftszweck einholen, dokumentieren und überprüfen (sofern dies nicht eindeutig erkennbar ist)
  • Geschäfts- oder Vertragspartner fragen, ob er für einen Dritten handelt und wer der wirtschaftlich Berechtigte ist (bei natürlichen wie juristischen Personen)
  • Geschäftsbeziehungen fortlaufend überwachen, Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren und diese Aufzeichnungen und Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren
  • interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, durch die Sie Auffälligkeiten erkennen können
  • die Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen prüfen und diese sensibilisierenIhre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen die Vorschriften des GwG und interne Grundsätze einhalten. Sie müssen sie über aktuelle Methoden der Geldwäsche informieren und unterrichten.
  • Verdachtsfälle unverzüglich melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass
    - es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder
    - Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen
    - der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offen legt.
  • als Güterhändler: Sie müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ihrer Geschäftstätigkeit einen Geldwäschebeauftragten bestellen und dies Ihrer Aufsichtsbehörde mitteilen. Details und Hinweise dazu finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien.
Die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten müssen Sie immer dann beachten, wenn
  • Sie eine neue Geschäfts- oder Vertragsbeziehung begründen oder
  • Sie außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung Transaktionen über 10.000 Euro oder mehr tätigen (bei gestückelten Zahlungen gilt der Gesamtbetrag) oder
  • Sie begründeten Verdacht auf Begehung einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) oder der Terrorismusfinanzierung, unabhängig von der Höhe der Transaktion haben oder
  • Zweifel an der Identität des Geschäfts- oder Vertragspartners bestehen.

Hinweis für Händler von Gütern

Für Händler von Gütern gelten die Anwendungen der Pflichten in zum Teil modifizierter Form.

Achtung: Sorgfaltspflichten

Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen. Sie dürfen keine Transaktionen durchführen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen müssen Sie beenden.
Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und ihrem eigenen Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen sowie gegebenenfalls Sicherungssysteme wie beispielsweise ein Kundenscreening einrichten. Erkennen Sie anhand einer individuellen Analyse die für Ihre Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken und verhindern Sie den Missbrauch zu Geldwäschezwecken.

Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt. 

Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Darüber hinaus machen Sie sich wegen leichtfertiger Geldwäsche nach dem Strafgesetzbuch strafbar. 

Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz:

Regierungspräsidium Karlsruhe
Jahnstr. 3, 76133 Karlsruhe
Tel. 0721 926-5328, -5334
Fax 0721 93340232
E-Mail: geldwaesche@rpk.bwl.de 
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
Tel. 0711 904-11606, -11607
Fax 0711 904-11666
E-Mail: geldwaesche@rps.bwl.de