Formulierungs- und Checkliste für Geschäfts­geheimnis­verein­barungen

Der Schutz vertraulicher Informationen wird bei der Anbahnung von Liefer- und Leistungs­beziehungen immer wichtiger.

Das im April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) stellt strengere Anforderungen als bisher an deren Absicherung. Daher haben Unternehmensjuristen und Mitglieder des DIHK-Rechtsausschuss eine Formulierungs- und Checkliste für die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen z.B. bei Geschäftsanbahnungen bes. für KMU erarbeitet. Dieser Vorschlag ist auf der DIHK-Homepage und unter ihk.de zum Download verfügbar.
Der Schutz vertraulicher Informationen wird bei der Anbahnung von Liefer- und Leistungs­beziehungen immer wichtiger. In vielen Fällen bedarf es der vorvertraglichen Klärung von Produktspezifika oder der Übersendung von Materialproben. Die Geschäftspartner tauschen dabei häufig Informationen aus, die sie als Geschäftsgeheimnis betrachten. Nach der gesetzlichen Definition des Geschäftsgeheimnisgesetzes vom 18. April 2019 sind Geschäftsgeheimnisse Informationen, die weder insgesamt noch in ihrer genauen Anordnung und Zusammensetzung den Personen, die üblicherweise mit Informationen dieser Art umgehen, "allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind".
Sie müssen also nachweislich abgesichert, eben, „nicht ohne Weiteres zugänglich“ sein.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass Reverse Engineering durch das Geschäfts­geheimnis­gesetz zugelassen wird, und folglich explizit ausgeschlossen werden muss, wenn ein Geschäftspartner dies nicht zulassen will. Der Abschluss von Vertraulichkeits­vereinbarungen (englisch: Non-Disclosure-Agreements, „NDA“) gehört daher bei der Anbahnung von Liefer- und Leistungs­beziehungen zum geschäftlichen Alltag. Obwohl die Inhalte zumeist gleich sind, verwendet jedes Unternehmen oft eigene Formulierungen. Dies führt zu einem erheblichen Prüfungsaufwand in den Unternehmen.
Das erstellte Non-Disclosure-Agreement wurde von Unternehmens­juristen und Mitgliedern des DIHK-Rechts­ausschuss erarbeitet und soll als Formulierungs- und Checkliste dienen. Es ist ausschließlich als Muster und Vorschlag zu verstehen, um insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen Anhaltspunkte für Regelungen zu geben, die im Falle von Geschäftsanbahnungen zum Schutz der wechselseitigen Interessen und insbesondere von Geschäfts­geheimnissen vereinbart werden sollten. Mögliche Rechts­entwicklungen können weder berücksichtigt noch vorausgesehen werden. Daher ist jede Haftung für den Gebrauch, auch für leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Keinesfalls ersetzt es einen individuellen und maßgeschneiderten Vertrag, wofür in jedem Fall ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.
Der Vorschlag schließt die Schaffung von Prototypen und Warenmustern mit ein und geht über die Definition des Geschäfts­geheim­nisses im GeschGehG hinaus.

Download: Muster / Vorschläge Geheim­haltungs­vereinbarung

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin