Wohnimmobilienverwalter

Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter

Die WEG-Reform ist nun schon seit 1. Dezember 2020 in Kraft. Das Gesetz hat deutliche Veränderungen für WEG-Verwalter mit sich gebracht. Unter anderem wurde ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt.
Das Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sieht in § 19 Absatz 2 Nr. 6 vor, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26 a WEG gehört.  Ursprünglich hieß es noch, dass Wohnungseigentümer ab dem 01. Dezember 2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter haben. Dieser Zeitpunkt wurde vom Gesetzgeber um ein Jahr auf den 01. Dezember 2023 verschoben. Die Regelung ist am 11. November 2022 in Kraft getreten. 
WEG-Verwalter, die zum Stichtag 01.12.2020 noch nicht bei einer WEG bestellt waren, haben damit noch Zeit in die Prüfung zu gehen, sofern kein gleichgestellter Abschluss vorliegt. Wir raten jedoch davon ab, die Prüfung allzu lange hinauszuschieben, da nicht gewährleistet werden kann, dass jeder Prüfungsanwärter “kurz vor knapp” auch noch einen Prüfungsplatz ergattern kann.

Aktuelles zur Prüfung bei der IHK

Die IHK Nordschwarzwald bietet die Prüfung nicht an.

Was ist unter einem zertifizierten Verwalter zu verstehen?

Hierzu wurde am 16. Dezember 2021 die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter im Bundesgesetzblatt verkündet.
Grundsätzlich darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Themen, die Gegenstand der Prüfung sein können, reichen gemäß § 1 ZertVerwV von Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Grundkenntnisse) über rechtliche Grundlagen wie Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht bis hin zu kaufmännischen und technischen Grundlagen.
Eine bestimmte Art der Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgesehen.

Gibt es Befreiungen von der Prüfungspflicht?

Mit Verkündung der Prüfungsverordnung steht auch fest, wer von der Prüfungspflicht befreit ist und sich aufgrund einer gleichgestellten Qualifikation ebenso als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen darf. Dies regelt § 7 der Prüfungsverordnung. Dem zertifizierten Verwalter ist hiernach gleichgestellt, wer:
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausübung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • Einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • Einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.

Was gilt für  juristische Personen und Personengesellschaften?

Auch für Juristische Personen und Personengesellschaft ist eine Möglichkeit vorgesehen sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen zu dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 der Prüfungsverordnung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist der Verordnungsbegründung zufolge, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft. Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariat oder Hausmeisterarbeiten ausführen, müssen daher keine Prüfung ablegen; dasselbe gilt für Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein.

Ausnahmen für Kleingemeinschaften mit Eigenverwaltung

Zudem besteht eine Ausnahme in kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein. Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt. 
Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt.

Gibt es Übergangsfristen?

Ab 01.12.2023 können Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
Verwalter die bereits bei Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.12.2020 schon bestellt waren, gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.
Quelle: IHK Karlsruhe, Stand: 18.11.2022.
Der Punkt “Aktuelles zur Prüfung bei der IHK” wurde angepasst.