Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer und Hausverwalter

Vierte Ver­ord­nung zur Änderung der Makler- und Bau­träger­ver­ord­nung (MaBV) beschlossen

Seit dem 1. August 2018 brauchen gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Berufszulassung.

Der Bundesrat hat die vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beschlossen, welche neben den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter auch die Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter konkretisiert.

 Folgende Änderungen und Erläuterungen ergeben sich aus der MaBV:

  • Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres)
  • Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter (20 Fortbildungsstunden innerhalb von drei Jahren durch Präsenzform, begleitetes Selbststudium, betriebsinterne Maßnahmen)
  • Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Makler und Verwalter (unter anderem Rechtsthemen, Marketing und Betriebswirtschaft)
  • Die Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise (fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können)
  • Erklärungspflicht gegenüber der erlaubniserteilenden Behörde
  • Informationspflichten gegenüber den Auftraggebern (Verpflichtung, auf Anfrage Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen)
  • Verstöße und Ordnungswidrigkeiten (Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden).

Die vollständige Rechtsverordnung ist auf den Seiten des Deutschen Bundestags abrufbar.