Bauträger/Baubetreuer

Jährliche Prüfpflicht für Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer haben jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie die Verpflichtungen der §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Der Prüfer erstellt hierüber einen Prüfungsbericht. Dies regelt § 16 MaBV.
Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung für das Jahr 2022 muss bis spätestens 31.12.2023 eingereicht werden

1. Wann muss ein Prüfungsbericht vorgelegt werden?

Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, so haben Sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. „Negativerklärung“ unaufgefordert zu übermitteln. Eine bestimmte Form der Negativerklärung ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der in der rechten Servicespalte zum Download bereitgestellten Mustererklärung.

2. Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Absatz 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.
Steuerberater gehören nicht zu den geeigneten Prüfern.
Aus besonderem Anlass ist die zuständige Behörde befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr bestimmten Prüfer anzuordnen, vgl. § 16 Absatz 2 MaBV.

3. Welche Aussagen müssen die Prüfungsberichte enthalten?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 2 bis 14 MaBV gehalten hat. Der Prüfer sichtet zur Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Verpflichtungen eingehalten hat z. B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Korrespondenz, amtlichen Dokumenten etc.
Der Prüfungsbericht hat Informationen zum Auftraggeber, zum Gegenstand des Prüfungsauftrages, zum Prüfer, zur Art und zum Umfang der durchgeführten Geschäfte, schließlich zur Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen im Einzelnen und einen Prüfungsvermerk zu enthalten. Der Prüfungsvermerk hat Auskunft darüber zu geben, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind, ggf. sind sie in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

4. Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?  

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann per Post an:

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Recht und Steuern
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim

Gerne können Sie uns auch den eingescannten Prüfungsbericht oder die eingescannte und unterzeichnete Negativerklärung auch per E-Mail an: recht@pforzheim.ihk.de übermitteln.
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen per Fax und/oder E-Mail, die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind.

5. Ist die Nichterfüllung der Übermittlung eines Prüfungsberichts sanktioniert?

Ja. Legt der Gewerbetreibende weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung vor, nicht richtig vor, nicht vollständig vor oder nicht rechtzeitig vor, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 12 MaBV.

Hinweis:
Die Prüfberichte nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) unterscheiden sich in der gesetzlichen Grundlage.
Im Bedarfsfall sind zwei Prüfberichte oder zwei Negativerklärungen vorzulegen.