Darlehensvermittler

Informationen für Darlehensvermittler

1. Zum Berufsbild des Darlehensvermittlers

Die Regelung in § 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Erlaubnispflicht für Personen, die den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehören nicht dazu. Nicht vom Anwendungsbereich des § 34c GewO umfasst sind seit 2016 Verträge im Sinne des § 34i GewO, d.h. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Eine Erlaubnispflicht besteht auch dann, wenn die Vermittlung oder der Nachweils als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt wird.

2. Zuständige Erlaubnisbehörden

Die Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler ist seit dem 1. März 2019 bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.

3. Erlaubniserteilung

Sie möchten selbstständig als Darlehensvermittler werden? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO kann eine natürliche oder eine juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, OHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.

4. Erlaubnisvoraussetzungen

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis prüft die zuständige Industrie- und Handelskammer, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um der Industrie- und Handelskammer die Prüfung Ihres Antrages zu ermöglichen, sind diesem in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OB)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim Finanzamt)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
  • Auskunft, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist und keines mangels Masse abgewiesen wurde (zu beantragen beim Amtsgericht (Insolvenzgericht))

5. Berufspflichten für Darlehensvermittler

Für Sie als Darlehensvermittler gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). In dieser Verordnung hat der Gesetzgeber die Tätigkeit nach § 34c GewO besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 MaBV geregelt.
Die Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde jedoch eine außerordentliche Prüfung anordnen (§ 16 Abs. 2 MaBV).
 
 
 
Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Stuttgart