Finanzanlagenvermittler

Sachkunde­prüfung zum Finanz­anlagen-Fach­mann/-frau IHK

Die erforderliche Sachkunde ist nachzuweisen

Um zukünftig gewerbsmäßig Finanzanlagen gemäß § 34 f GewO vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann/-frau IHK.
Für den Bezirk der IHK Nordschwarzwald wird die Prüfung
u.a. von der IHK Region Stuttgart angeboten.
Die Prüfung kann untergliedert werden in die Sparten Offene Fonds, Geschlossene Fonds und sonstige Vermögensanlagen. Zusätzlich muss die praktische Prüfung nicht absolviert werden, wenn die Prüfung nur im Bereich Offene Fonds abgelegt werden soll und entweder eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung nach § 34 d GewO vorhanden ist oder die Prüfung zum Versicherungsfachmann IHK erfolgreich absolviert wurde. Je nach Umfang der sich daraus ergebenden gewünschten Prüfungsteilnahme werden Gebühren erhoben.