Finanzanlagenvermittler

Der Kleinanleger­schutz und deren Aus­wirkungen für die Darlehens­vermittler

Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es hat u.a. Auswirkungen auf die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
Der Gesetzgeber hat die vorstehend genannten Anlageformen nun in den Anwendungsbereich des  VermAnlG aufgenommen. Folglich ist für die Vermittlung der und die Beratung zu diesen Anlagen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO erforderlich. Gewerbetreibende sollten sich daher auf die neuen gesetzlichen Anforderungen einstellen und, soweit erforderlich, eine entsprechende Erlaubnis beantragen. 

1. Anwendungsbereich Kleinanlegerschutz-Gesetz

Von dem Kleinanlegerschutzgesetz sind partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) erfasst. Daher ist für die Vermittlung dieser Produkte weiterhin eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr.3 Gewerbeordnung (GewO) gegebenenfalls in Verbindung mit § 34h Abs. 1 S. 1 GewO nötig.
Partiarisches Darlehen:
Bei einem partiarischen Darlehen wird als Entgelt für die Überlassung des Darlehens ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, für welches das Darlehen gewährt wurde, vereinbart. Zudem kann auch neben einer Gewinnbeteiligung eine Verzinsung vereinbart werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Schwerpunkt auf der Gewinnbeteiligung liegen muss.
Nachrangdarlehen:
Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, das im Falle einer Insolvenz hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt und erst nach den anderen Verbindlichkeiten bedient wird. Dies bedeutet, die Rückzahlung eines Nachrangdarlehens erfolgt erst, nachdem alle anderen – nicht nachrangigen – Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden.
Direktinvestments:
Bei Direktinvestments handelt es sich laut des neuen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG um sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen Vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln,

2. Auswirkungen für die Gewerbetreibenden
a)  Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen

Bislang wurde von den Gewerbetreibenden für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO benötigt. Mit Inkrafttreten der Änderungen wird für die Vermittlung dieser Produkte eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO notwendig.
Im Rahmen einer Übergangsvorschrift haben die betroffenen Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die neue Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten zu beantragen. Im Anschluss an diese Frist erlischt automatisch die Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO hinsichtlich partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen. Der gleichzeitig notwendig werdende Sachkundenachweis kann von den Antragstellern dagegen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erbracht werden. Bis zum Nachweis der Sachkunde wird dem Antragsteller eine befristete Erlaubnis erteilt.

b)  Direktinvestments

Die Vermittlung von Direktinvestments war bislang erlaubnisfrei, nun wird auch hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigt. Vermittler, die auch in Zukunft Direktinvestments vermitteln wollen, müssen eine solche Erlaubnis bis spätestens zum 15. Oktober 2015 erteilt bekommen haben.
In  dem  der Erteilung vorangehenden Antragsverfahren  sind sie verpflichtet, ihre Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung sowie ihre Sachkunde nachzuweisen.
Im Gegensatz zur Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen ist hier zum Nachweis der Sachkunde, vom Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen. Das heißt, der Sachkundenachweis ist direkt im Antragsverfahren zu erbringen.

c)  Vermittler mit einer Erlaubnis der Produktkategorie § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die bereits über eine Erlaubnis der Produktkategorie Nr. 3 GewO besitzen, müssen nicht tätig werden. Ihre Erlaubnis umfasst automatisch in Zukunft die neu hinzukommenden Produkte.
Wichtig zu beachten ist:
Je nach ausgeübter Tätigkeit, der Frage, ob bereits eine Erlaubnis nach
§ 34c GewO für die Vermittlung von Darlehen besteht und wie der Sachkundenachweis erbracht werden kann, sind von den Gewerbetreibenden unterschiedliche Fristen einzuhalten.