Finanzanlagenvermittler

Erlaubnispflicht für Vermittlung von Edelmetallen

Durch die Änderung des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz und die Änderung des Vermögensanlagengesetzes unterfallen bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern ab dem 1. Januar 2022 der gewerberechtlichen Erlaubnis als Vermittler von Vermögensanlagen ( §§ 1 Abs. 2 Nr. 8 GewO n.F,  34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO). Eine entsprechende Übergangsregelung ( § 157 Abs. 8 n.F. GewO)  stellt klar, dass eine Erlaubnis hierfür erst ab dem 1. Januar 2022 beantragt werden muss.