Recht und Steuern

Zuweisung einer anderen Tätigkeit mit Zusicherung der Vergütung

20.03.2018. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit mit niedrigerer Entgeltstufe zugewiesen und dabei erklärt, dass ihm daraus keine finanziellen Nachteile entstehen, kann darin eine individualrechtliche Zusage der Vergütungsgruppe liegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Maschineneinrichters bei einem Verpackungsmittelhersteller entschieden. Der Arbeitgeber plante Einschnitte bei den Personalkosten und führte darüber Tarifverhandlungen. Im Rahmen seines Direktionsrechts teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich mit, dass er zukünftig als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt werde und im daraus keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Nach Abschluss des firmenbezogenen Tarifvertrages vergütete der Arbeitgeber nach der niedrigeren Vergütungsstufe, woraus sich eine um 650 Euro niedrigere Vergütung ergab. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit nach den tarifrechtlichen Regelungen niedriger eingruppiert sei. Allerdings habe der Arbeitgeber mit seinem Schreiben eine günstigere eigenständige Entgeltregelung getroffen, die Vorrang gegenüber der Tarifregelung habe. Das ergebe die Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut und Interessenlage der Vertragsparteien.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Rheinland-Pfalz vom 27. September 2017; Az.: 7 Sa 65/17)
Beckers, Hans-Joachim