Recht und Steuern

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nicht heilbar

 

Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 22. März 2017; Az.: 10 AZR 448/15
Vereinbart ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das keine Karenzentschädigung enthält, lassen sich aus diesem Wettbewerbsverbot weder für Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Rechte herleiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Industriekauffrau entschieden, deren Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot für zwei Jahre enthielt mit einer Strafbewehrung von 10.000 Euro für jeden Verstoß. Nach Ablauf der zwei Jahre forderte die Arbeitnehmerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hatte, eine Entschädigung von monatlich 604,69 Euro. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig sei (vgl. Paragraph 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch). Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer könnten daraus Rechte ableiten. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel könne diesen Mangel nicht heilen und führe daher nicht zu einer einseitigen Wirksamkeit zugunsten der Arbeitnehmerin. Denn spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse Klarheit über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots bestehen. Die Wirksamkeit müsse sich daher bereits aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehle es bei einer salvatorische Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob und wie eine wirksame Vereinbarung ausgesehen hätte. Ein Entschädigungsanspruch bestehe daher nicht.
Quelle: DIHK-Redaktionsdienst, Berlin (Hans-Joachim Beckers)