Recht und Steuern

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren.

Inflationsausgleichsprämie

Diese sogenannte Inflationsausgleichsprämie, die Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022 ist, stellt eine gänzlich freiwillige Leistung dar, die die Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen Preissteigerung entlasten soll. Grundlage für diese Prämie ist das 

Eckdaten

  • Die Inflationsausgleichsprämie kann vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. 
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. 
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. 
  • Der Arbeitgeber muss bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch  entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. 
Schließlich wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. 
Weiter Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
Quelle: IHK Rheinhessen