Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Keine diskriminierende Altersstaffel in Betriebsvereinbarung

Schließt ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der eine Altersstaffel enthalten ist, um mit steigendem Lebensalter das zunehmende Erholungsbedürfnis durch geringere Arbeitszeit zu erreichen, führt eine Erstreckung dieser Regelung auf Teilzeitkräfte zur Unwirksamkeit der Altersstaffel.
Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer Verwaltungsangestellten bei einer Gewerkschaft entschieden, die eine Altersstaffel mit Ermäßigung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ab dem 40. Lebensjahr auf 36,5 Stunden und ab dem 50. Lebensjahr auf 35 Stunden für unwirksam hielt und Schadensersatz wegen unzulässiger Altersdiskriminierung forderte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Regelung zur Arbeitszeitermäßigung für ältere Arbeitnehmer in ihrer konkreten Ausprägung einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstelle. Hinsichtlich der Vollzeitbeschäftigten erscheine der Gedanke des Gesundheitsschutzes durch Arbeitszeitreduzierung für ältere Arbeitnehmer nachvollziehbar. Die Gesichtspunkte des Schutzes vor Überforderung und des gesteigerten Erholungsbedürfnisses könne bei Teilzeitbeschäftigten, die weit von ihrer Leistungsgrenze entfernt blieben, nicht überzeugen. In der Altersstaffel liege daher eine Altersdiskriminierung, die zum Schadensersatz verpflichte.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Hamm vom 30. Januar 2014; Az.: 8 Sa 942/13, Revision wurde zugelassen)
Praxistipp: Die unwirksame Altersstaffel führt dazu, dass eine Anpassung „nach oben“ gefordert werden kann. Da eine nachträgliche Verkürzung der Arbeitszeit ausscheidet, hat ein Schadensersatz in Form der Vergütung zu erfolgen.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin