Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Altersversorgung

Gewährt ein Arbeitgeber einem Teil einer Mitarbeitergruppe eine Versorgungszusage mit einem höheren Steigerungssatz, liegt darin eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Berlin, 07.01.2013. Dies gilt dann, wenn eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder eine sachfremde Gruppenbildung vorliegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines stellvertretenden Bankdirektors entschieden, der für seine Versorgungszusage einen Steigerungssatz von 1,25 Prozent erhalten hatte, während andere Arbeitnehmer in gleicher Position einen Steigerungssatz von 1,75 Prozent erhielten. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung von Gruppen erfordere. Gruppenbildung nehme der Arbeitgeber vor, wenn er Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewähre, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlege. Wenn eine Besserstellung dagegen nur in Einzelfällen ohne abstrakte Merkmale erfolge, könne sich ein Arbeitnehmer darauf nicht berufen. Würden aber für mehrere Mitarbeitergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, sei hierfür eine sachliche Rechtfertigung geboten. Wenn die Gründe für die unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar seien, obliege es dem Arbeitgeber, diese offenzulegen und im Rechtsstreit hierzu substantiiert vorzutragen. Da der Arbeitgeber dies vorliegend unterlassen habe, könne der Arbeitnehmer den erhöhten Steigerungssatz beanspruchen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 12. Dezember 2012; Az.: 3 AZR 81/10)
Quelle: Redaktionsdienst 1/2013 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Berlin