Abgrenzung zum Handwerk

Tankstellen

Merkblatt, Stand Juni 2019
Die im Merkblatt stehenden Ausführungen beinhalten nur handwerksrechtliche Aspekte. Technische und zusätzliche spezielle Sicherheitsvorschriften, z. B. bei der Bremsenprüfung, sind unabhängig von der handwerksrechtlichen Beurteilung zu erfüllen. Zusätzlich sind die gesetzlichen Regelungen, insbesondere umweltrechtlicher, baurechtlicher und feuerpolizeirechtlicher Art, eigenverantwortlich zu beachten. Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind einfacher Art. Je nach technischer Entwicklung sind die beschriebenen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres durchführbar, ohne etwa wesentliche Teile des Motors oder der Karosserie zu entfernen. In diesen Fällen ist schon wegen der Vorgaben der Hersteller eine Eintragung in die Handwerks-rolle erforderlich. Auch eventuelle Versicherungsbedingungen und Garantievereinbarungen sind zu beachten.
Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Der Kraftfahrzeugtechniker ist zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung.
Von diesem Grundsatz gibt es die nachfolgenden drei Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen.