Abgrenzung zum Handwerk

Nahrungsmittel

Stand: Juni 2019.
Immer häufiger machen sich Personen mit der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln wie Pralinen, dem Brauen von neuen Biersorten oder dem Backen besonderer Kekse selbstständig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche selbstständige Tätigkeit in den Bereich des Handwerks fällt und damit eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist.
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören etwa:
Bäcker und Konditor
  • Backen von Kuchen und (Motiv-) Torten, Petits Fours
  • Dekorieren/Gestalten von Torten
  • Backen von Brot und Brötchen
  • Herstellen von Cakepops, Cupcakes, Cookies, Donuts, Muffins, Macrons, Plätzchen
  • Herstellen von Schokolade und Pralinen (Tätigkeit des Chocolatiers), Marzipan
  • Herstellen von Keksen für den menschlichen Verzehr
  • Backen von Fladenbrot
Herstellungsverfahren, wie etwa die Verwendung eines „Thermomix“, von Online-Druckvorlagen zur Gestaltung von Torten, Backmischungen usw. treffen grundsätzlich keine Aussage darüber, ob die Tätigkeit dem Handwerk zuzuordnen ist oder nicht.
Fleischer
  • Tätigkeit in der Fleischerabteilung eines Lebensmitteleinzelhandels, wenn das Fleisch in verkaufsfertige Portionen zerlegt wird
  • Verkauf bereits zerlegter Ware
  • Verkauf von loser Wurstware
  • Räuchern von Geflügelfleisch