Abgrenzung zum Handwerk

Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk?

Stand: Juni 2019.
Der handwerkliche Beruf des Straßenbauers umfasst das Bauen von Haupt- und Nebenstraßen, Geh- und Fahrradwege sowie Plätzen, dazu gehören auch Pflasterarbeiten. Zu dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers gehören das Anlegen von Wegen und Plätzen ebenfalls. Aus dieser Überschneidung ergeben sich Abgrenzungsfragen, wer wann entsprechende Tätigkeiten (Anlegen und Pflastern von Wegen und Plätzen) ausführen darf.
Die isolierte Anmeldung beim Gewerbeamt nur mit Pflasterarbeiten indiziert die Ausübung des zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerks.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.