Abbrenzung zum Handwerk

Werbung ohne Handwerksrolleneintragung

Merkblatt, Stand Juni 2019.
Werbung ohne Handwerksrolleneintragung?
Wer eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 1000 EUR. Das Gewerbeamt informiert die für die Tätigkeit zuständige Wirtschaftskammer - IHK und/oder HwK – über die Gewerbeanmeldung.
Achtung:
Gleichwohl hat jeder, der eine Tätigkeit mit Bezug zum Handwerk aufgreift, zusätzlich zu prüfen, ob seine geplante Tätigkeit ein zulassungspflichtiges Handwerk, eine zulassungsfreie oder handwerksähnliche Tätigkeit ist!
Ist eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit geplant, ist der HwK unverzüglich der Beginn des Betriebs mitzuteilen und die Eintragung in die Handwerksrolle zu veranlassen.
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Anlage A selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, verstößt gegen mehrere Gesetze und erfüllt gleich mehrere Ordnungswidrigkeitstatbestände. Die Folge können Bußgelder und Abmahnkosten im vier- bis fünfstelligen Bereich sowie eine Betriebsuntersagung sein.
Auch der Beginn einer zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Tätigkeit ist der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen und die Eintragung in ein dort geführtes Verzeichnis zu veranlassen.