Recht - Aktuelles

Google muss schnell auf Löschungsanträge reagieren

03.09.2020. Für Unternehmen kann aufgrund negativer Googlebewertungen ein erheblicher Schaden entstehen, besonders wenn diese nicht der Wahrheit entsprechen. Jedoch wurde in der Vergangenheit Löschungsanträge wegen ungerechtfertigter Negativbewertung nur schleppend von dem Internetkonzern Google bearbeitet.
Dies hat auch das Landgericht Köln so gesehen und eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen, weil der Internetkonzern nach Meinung der Richter den Löschungsantrag eines Unternehmens nicht schnell genug bearbeitet hatte (Beschl. V. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20).
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen aus der Pharmabranche eine 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext von einem anonymen Nutzer erhalten. Das Unternehmen wollte sich gegen die Bewertung wehren und stellte bei Google einen Antrag auf Löschung. Jedoch wurde mit Verweis auf die Corona-Pandemie um Geduld gebeten und benannt, dass die Bearbeitung länger dauern würde.
Nach Verstreichen von zwei Wochen forderte das Unternehmen, ohne Erfolg, Google nochmals auf den Antrag zu bearbeiten. Daraufhin hat das Unternehmen vor dem Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Auch den Kölner Richtern war die Bearbeitungszeit von über zwei Wochen zu lang. Neben dem Erlass der einstweiligen Verfügung, drohte das Landgericht Köln mit einem Ordnungsgeld von 250.000 EUR, wenn die Bewertung weiterhin öffentlich bliebe.
Jedoch kann nicht jede schlechte Bewertung so einfach gelöscht werden. Das Landgericht Köln erklärte, dass ein betroffenes Unternehmen glaubhaft machen muss, dass die Bewertung willkürlich ist und nicht auf Tatsachen beruht. Zudem darf es Google nicht möglich sein zu beweisen, dass die Bewertung nicht auf wahren Erfahrungen des Nutzers fußt. Nach Ansicht der Kölner Richter war außerdem der pauschale Verweis auf die Corona-Pandemie als Grund für eine lange Bearbeitungsdauer nicht ausreichend.