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Geld­wäsche­prä­ven­tion: Pflicht zur Regis­trie­rung bei der FIU

Alle Unternehmen, die als sog. Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal “goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen, u.a. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Immobilienmakler und Güterhändler, müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, ein Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal “goAML WEB” eine Meldung abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen.
Bis zum 1. Januar 2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal.Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, sollen sie dort außerdem auf Informationen zugreifen können, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche.Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Webseite der FIU im Portal “goAML WEB” . Dort sind weitere Publikationen , u.a. zum Registrierungsprozess zu finden. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde hat eine Kurzinformation zu Verdachtsmeldungen herausgegebenEine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos, allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Zugunsten der Güterhändler soll ein Aufschub der Registrierungspflicht gewährt werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob und wann diese Planungen Gesetz werden. Eine Registrierung ist dennoch notwendig, um Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein. Quelle: IHK Region Stuttgart