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Erlaubnisse nach § 34c GewO: IHK seit 1. März zuständig

Seit 1. März 2019 ist die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald die zuständige Erlaubnisbehörde für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. 


Die Industrie- und Handelskammer hat die Aufgabe von den Landratsämtern und Ordnungsämtern übernommen.
Der § 34c der Gewerbeordnung (GewO) umfasst die Erlaubnispflicht für mehrere Branchen und Berufsgruppen. Wer sich als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter selbstständig machen will, benötigt neben der Gewerbeanmeldung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese Erlaubnis können Gewerbetreibende bei der Industrie- und Handelskammer beantragen. Für Wohnimmobilienverwalter wurde die Erlaubnispflicht neu zum 1. August 2018 eingeführt.
Mit dem Zuständigkeitswechsel sollen die Erlaubnisverfahren für die Branchen Versicherung (§ 34d GewO), Immobiliardarlehen (§ 34i GewO), Finanzanlagen (§ 34f GewO) und Darlehen (§ 34c GewO) an einer Stelle gebündelt werden.
 
Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung, also Bauträger und Baubetreuer, unterliegen einer Prüfberichtspflicht. Sie müssen jedes Jahr bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres über die Einhaltung der Berufspflichten im vergangenen Kalenderjahr einen Bericht abgeben. Diese sind dann ab 1. März 2019 ausschließlich bei der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald einzureichen.
 
Ganz neu wurde durch den Gesetzgeber für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Innerhalb von drei Kalenderjahren müssen 20 Weiterbildungsstunden absolviert werden. Die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald wird diese Pflicht anlassbezogen und stichprobenartig überprüfen. Ein automatisches Vorzeigen der Erfüllung der Pflicht ist nicht notwendig.

Daneben verwaltet die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald als Registerbehörde für die Erlaubnisträger das Vermittlerregister. Hier können öffentlich alle Erlaubnisinhaber eingesehen werden.
Für Erlaubnisse gem. § 34c GewO besteht keine Registrierungspflicht.