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Dienstfahrrad und Fahrrad­überlassungs­vertrag

Immer mehr Unternehmen setzen auf das Fahrrad. Die Potenziale, die im Dienstfahrrad stecken, sind erstaunlich groß. Mit dem Fahrrad können Dienstfahrten in einem bestimmten Umkreis schnell und unkompliziert durchgeführt werden. Auch können Mittels Fahrrad problemlos kleinere Gegenstände, wie Akten oder Werkzeuge transportiert werden. Gerade im städtischen Raum bietet das Fahrrad Vorteile gegenüber dem Auto. So kann man mit dem Fahrrad dem Straßenverkehr entgehen und es entfällt die oftmals nervenzehrende Parkplatzsuche.
Fahrräder sind vielseitig einsetzbar, unschlagbar günstig in Anschaffung und Instandhaltung sowie ein idealer Imageträger. Kaum ein anderes Fortbewegungsmittel symbolisiert den Green-Spirit so wie das Fahrrad. Dadurch kann auch die Attraktivität Ihres Unternehmens gesteigert werden.
Eine Vereinbarung über eine Dienstfahrradüberlassung zwischen Arbeitgeber und Arbeiternehmer kann sich auszahlen. Das Dienstrad, das der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Gehalt spendiert, ist steuerfrei, wenn das Fahrrad oder Pedelec laut Gesetz „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter also ein Fahrrad kostenfrei zur Verfügung, das dieser auch privat nutzen darf, muss der Beschäftigte den geldwerten Vorteil nicht versteuern.
Das gilt für gekaufte Fahrräder genauso wie für die Leasing-Variante. Die Dienstfahrrad-Regelung sollte ursprünglich nur bis 2021 laufen, wurde aber bis Ende 2030 verlängert.
Die OFD Frankfurt/M. beantwortet in einer Verfügung Zweifelsfragen zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter. Der Erlass erging mit Zustimmung des BMF und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Das Schreiben vom 13.03.2019 (BStBl 2019 I S. 216) wurde hierdurch ersetzt.
Bitte beachten Sie, dass wir rechtliche Erstauskünfte nur für unsere Mitgliedsunternehmen anbieten.

Stand: 01/2025