Recht fund Steuern

Dienstfahrrad und Fahrrad­überlassungs­vertrag

31.07.2020. Immer mehr Unternehmen setzen auf das Fahrrad. Die Potenziale, die im Dienstfahrrad stecken, sind erstaunlich groß. Mit dem Fahrrad können Dienstfahrten in einem bestimmten Umkreis schnell und unkompliziert durchgeführt werden. Auch können Mittels Fahrrad problemlos kleinere Gegenstände, wie Akten oder Werkzeuge transportiert werden. Gerade im städtischen Raum bietet das Fahrrad Vorteile gegenüber dem Auto. So kann man mit dem Fahrrad dem Straßenverkehr entgehen und es entfällt die oftmals nervenzehrende Parkplatzsuche.
Fahrräder sind vielseitig einsetzbar, unschlagbar günstig in Anschaffung und Instandhaltung sowie ein idealer Imageträger. Kaum ein anderes Fortbewegungsmittel symbolisiert den Green-Spirit so wie das Fahrrad. Dadurch kann auch die Attraktivität Ihres Unternehmens gesteigert werden.
Eine Vereinbarung über eine Dienstfahrradüberlassung zwischen Arbeitgeber und Arbeiternehmer kann sich auszahlen. Das Dienstrad, das der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Gehalt spendiert, ist seit Anfang dieses Jahres steuerfrei. Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter also ein Fahrrad kostenfrei zur Verfügung, das dieser auch privat nutzen darf, muss der Beschäftigte den geldwerten Vorteil nicht versteuern.
Das gilt für gekaufte Fahrräder genauso wie für die Leasing-Variante. Die Dienstfahrrad-Regelung sollte ursprünglich nur bis 2021 laufen, wird nun aber bis Ende 2030 verlängert.