Finanzanlagenvermittler und Versicherungsmittler

Änderungen für Finanz­anlagen­vermittler und Versicherungs­mittler

Finanzanlagenvermittler

Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1534) wurde mittlerweile das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3. Juni 2021 verkündet. Durch Artikel 3 des Gesetzes wird § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) um eine weitere Nummer 8 ergänzt. Danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft.
Durch die Änderung des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz und die Änderung des Vermögensanlagengesetzes unterfallen bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern ab dem 1. Januar 2022 der gewerberechtlichen Erlaubnis als Vermittler von Vermögensanlagen ( §§ 1 Abs. 2 Nr. 8 GewO n.F,  34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO). Eine entsprechende Übergangsregelung ( § 157 Abs. 8 n.F. GewO)  stellt klar, dass eine Erlaubnis hierfür erst ab dem 1. Januar 2022 beantragt werden muss.

Versicherungsvermittler

Das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz vom 3. Juni 2021 wurde verkündet (BGBl. I S. 1568). Durch diese Änderung wurde der Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt. Die Änderungen treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

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