Meldepflichten
Die Meldepflicht für den Zahlungsverkehr ergibt sich aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) §§ 67 ff. Sie betrifft alle Zahlungen über 50.000 Euro, die Inländer von Ausländern erhalten (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer leisten (ausgehende Zahlungen). Zahlungen sind u.a. Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel, Überweisungen über Geldinstitute sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Nicht gemeldet werden müssen dagegen:
- Erlöse aus der Warenausfuhr
- Zahlungen für Wareneinfuhren sowie
- Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit Laufzeit von bis zu 12 Monaten
Meldungen können in elektronischer Form eingereicht werden. Als Standardverfahren bietet die Deutsche Bundesbank hierfür das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an. Es werden aber auch selbstprogrammierte Verfahren akzeptiert, wenn sie den Formvorschriften entsprechen.
Ein- und ausgehende Zahlungen sind ausschließlich über die Meldeformulare Anlage 5 ZABILC1 direkt vom meldepflichtigen Unternehmen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Hier wurden die Vordrucke Z4 (Transit, Dienstleistungen, Kapitalverkehr), Z8, Z11, Z14 und Z15) zusammengefasst.
Das Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Allgemeine Übersicht" bietet in erster Linie Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, einen Überblick über die wichtigsten Meldevorschriften. Eine übersichtliche tabellarische Aufstellung der zu meldenden Zahlungen und Bestände findet sich im Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Vordrucke, Termine, Befreiungen, Rechtsgrundlagen". Alle Merkblätter befinden sich im Internetauftritt der Bundesbank (siehe Servicespalte).
Änderungsmitteilungen gibt die Bundesbank über folgenden Weblink bekannt.
Änderungsmitteilungen gibt die Bundesbank über folgenden Weblink bekannt.
Quelle: IHK Region Stuttgart