Anmeldepflicht für Barmittel

Bei der Einreise in die und Ausreise aus der Europäischen Union müssen alle Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr vom Reisenden schriftlich angemeldet werden. Zu Barmitteln zählen neben Bargeld auch Schecks, Zahlungsanweisungen, Wechsel sowie Wertpapiere.
Die Anmeldung muss selbstständig und nicht erst nach Befragung durch Zollbeamte erfolgen. Missverständnisse können so vermieden werden. Es handelt sich nicht um eine Genehmigungspflicht, der freie Kapitalverkehr wird dadurch nicht beschränkt. Grundlage bildet die EU-Verordnung 2018/1672. Diese löste Mitte 2021 die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 ab. Zu den Barmitteln gezählt werden auch Zahlungsarten wie Gold und Guthabenkarten, etwa Prepaidkarten. Zudem erhält der Zoll zusätzliche Kontrollbefugnisse für Bargeldtransaktionen unter der aktuellen Wertgrenze von 10.000 Euro.

Den deutschen Vordruck 0400, den Sie online ausfüllen können, finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls.
Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union gibt es natürlich keine Meldepflicht, Barmittel müssen ausschließlich auf Nachfrage mündlich angegeben werden.