Luxemburg: Meldepflichten

Bei der Entsendung nach Luxemburg sind stets verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Liegt eine Tätigkeit in einem in Luxemburg regulierten Beruf vor, so muss eine Dienstleistungsmeldung abgegeben und die eigene Qualifikation ggf. nachgewiesen werden. Davon unabhängig ist im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg stets eine Entsendemeldung an das Gewerbeaufsichtsamt ITM zu richten. Schließlich müssen die zwingenden Regeln des luxemburgischen Lohn- und Arbeitsrechts sowie einige Aspekte bei der Sozialversicherung und Steuer beachtet werden.

Meldeverfahren

Deutsche Unternehmen, die in Luxemburg vorübergehend Dienstleistungen in den reglementierten Berufen der Bereiche Handwerk (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) und Industrie erbringen, müssen dies im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand melden.
Hinweis: Eine Liste der meldepflichtigen Tätigkeiten finden Sie in den Listen A und B des Anhangs des Loi du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales (franz.).
Die Vorabmeldung dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis der Qualifikation erfolgt über die sogenannte EU-Bescheinigung, die von der für das jeweilige Unternehmen zuständigen IHK oder Handwerkskammer ausgestellt wird. Die EU-Bescheinigung wird für den Geschäftsführer bzw. einen leitenden Angestellten ausgestellt und nicht für das Unternehmen oder die entsandten Mitarbeiter, die den Auftrag ausführen sollen. Um in Luxemburg vorübergehend tätig werden zu können, muss der Geschäftsführer des Unternehmens eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen.
Die EU-Bescheinigungen für Antragsteller aus Baden-Württemberg werden zentral durch die IHK-Rhein-Neckar ausgestellt. Informationen zur Antragstellung und Kontaktdaten sind dort hinterlegt. Handwerksbetriebe, die nicht gleichzeitig Mitglied einer IHK sind, wenden sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer.
Die Dienstleistungsmeldung erfolgt über das Formular Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen” per E-Mail (certificat@eco.etat.lu) oder per Post an folgende Adresse: Ministère de l'Économie, Service des autorisations d'établissement, B.P. 535, L-2937 Luxembourg. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Euro. Der Betrag muss vorab beglichen werden und der Nachweis der Entrichtung der Gebühr muss dem Antrag, zusammen mit der Bescheinigung, beigefügt werden. Die Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühr finden Sie auf der Seite der Generaldirektion für Mittelstand.
Die Genehmigung wird von der Generaldirektion Mittelstand für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt und kann anschließend erneuert werden. Falls mehrere unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten in Luxemburg durchgeführt werden sollen, können diese in einem Meldeformular gemeinsam aufgeführt werden.

Entsendemeldung für Mitarbeiter

Unabhängig von der Pflicht zur Anmeldung vorübergehender Dienstleistungen für bestimmte Berufsgruppen (siehe oben) muss für jeden Mitarbeiter, der in Luxemburg Dienstleistungen ausführt online eine Entsendemeldung bei der Inspéction du Travail et des Mines (ITM) - dem luxemburgischen Gewerbeaufsichtsamt - abgegeben werden. Die Meldung muss spätestens am Tag des Arbeitseinsatzes erfolgen. Die Registrierung auf der Meldeplattform “E-Détachement” ist in deutscher Sprache möglich. Die Entsendemitteilung erfordert Angaben zu dem entsendenden Unternehmen, den entsandten Mitarbeitern und den Dienstleistungen, die in Luxemburg ausgeführt werden sollen.
Bei der Online-Meldung ist eine „Bezugsperson“ zu benennen. Dabei handelt es sich um eine juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg als Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion zur Verfügung stehen muss. Die Bezugsperson muss nicht in Luxemburg ansässig sein. Es kann daher bspw. auch einer der entsendeten Mitarbeiter benannt werden.

Ausnahmen

Bei Aktivitäten, bei denen keine Vertragsbindung zu einem Kunden besteht, muss hingegen grundsätzlich keine Entsendemitteilung abgegeben werden. Dies betrifft vor allem die Teilnahme an Veranstaltungen, konzerninterne Besprechungen und Geschäftsgespräche zur Anbahnung oder Verhandlung von Verträgen.

Einhaltung des luxemburgischen Arbeitsrechts

Unabhängig des auf den Arbeitsvertrag Anwendung findenden Rechts sind bei Entsendungen nach Luxemburg die zwingenden Vorgaben des luxemburgischen Arbeitsrechts einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum luxemburgischen Mindestlohn, Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten, da andernfalls eine wettbewerbswidrige Unterbietung luxemburgischer Lohn- und Sozialstandards durch ausländische Unternehmen drohen würde.
Besonders zu beachten ist der in Luxemburg geltende soziale Mindestlohn. Dieser beträgt für Personen über 18 Jahren je nach beruflicher Qualifikation derzeit zwischen 2.570,93 EUR und 3.085,11 EUR brutto pro Monat. Liegt der (anteilige) Bruttolohn des entsendeten Arbeitnehmers unter der erforderlichen Mindestvergütung in Luxemburg, so muss ein entsprechender Aufschlag gezahlt werden, der ggf. durch die Lohnabrechnung des Folgemonats nachzuweisen ist.
Die Überlassung von Arbeitnehmern durch ein deutsches Unternehmen an einen Kunden in Luxemburg ist grds. zulässig. Allerdings ist das überlassende Unternehmen an die in Luxemburg geltenden Standards für die Überlassung von Arbeitnehmern gebunden.

Badge social (Sozialausweis)

Die im Rahmen des Online-Meldeverfahrens erstellten Sozialausweise (Badge Social) werden ausgedruckt und müssen von den Mitarbeitern während des Einsatzes in Luxemburg für Kontrollzwecke mitgeführt werden. Der Badge Social enthält Angaben zum Arbeitnehmer sowie einen Barcode. Der Sozialausweis wird bei jedem Arbeitseinsatz über die Online-Entsendemitteilung erneut aktiviert.

Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
  • Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1, die von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt wird. Der Sozialversicherungsausweis berechtigt dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beantragen.

Mehrwertsteuer

Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb der EU gilt der Grundsatz des sog. “Reverse-Charge-Verfahrens“. Dieses besagt, dass die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert wird. Das luxemburgische Recht, das dann greift, wenn der Leistungsort in Luxemburg liegt, sieht das Reverse-Charge-Verfahren für Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen vor (bspw. Wartung, Instandsetzung und Montage).
Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und Bauleistungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. In diesem Fall muss sich das ausländische Unternehmen umsatzsteuerlich bei der „Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA“ registrieren und die luxemburgische Mehrwertsteuer (TVA) auf der Rechnung ausweisen.
Hinweis: Informationen darüber, welche Tätigkeiten bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig sind und wie das Registrierungsverfahren abläuft, finden sich in deutscher Sprache auf dem Behörden-Portal Guichet.lu (s. "Vorgehensweise und Details").
Quelle: IHK Region Stuttgart