Auslandsentsendung

Arbeitseinsätze von Mitarbeitern innerhalb der Europäischen Union

Bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern sind in zahlreichen Ländern der EU Meldebestimmungen (in der Regel eine Voraberklärung), Dokumentationspflichten sowie Vorschriften zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu beachten. In den allermeisten EU-Staaten gibt es für die Abgabe der Voraberklärung elektronische Portale.
Grundlage für die Regelungen ist die EU-Durchführungsrichtlinie 2014/67/EU bzw. die Basisrichtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern. Letztere wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/957 an entscheidenden Stellen geändert. Bis zum 30. Juli 2020 mussten die Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden. Damit traten neue Regelungen gemäß dem Grundsatz “gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort” in Kraft .
Zu den Vorschriften zählt, dass bei der Entlohnung die in Rechtsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten Lohnbestandteile mitberücksichtigt werden müssen. So haben die entsandte Arbeitnehmer gegebenenfalls Anspruch auf Prämien und Zulagen wie beispielsweise Überstundenzuschläge, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, Weihnachts-, Urlaubs- oder Schlechtwettergeld. Das heißt, es gelten nicht lediglich die Mindestentgeltsätze. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die jeweils geltenden Lohnbestandteile auf einer offiziellen nationalen Webseite zu veröffentlichen.
Auch hat der entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Zulagen für oder Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die sich in der Regel nach den Vorschriften beziehungsweise Gepflogenheiten des Herkunftsmitgliedstaats richten. Der Arbeitgeber hat auch für angemessene Unterkunftsbedingungen zu sorgen.
Weiterhin zu beachten sind gegebenenfalls Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub.
Zudem gelten die Regelungen des Ziellandes zu  Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz.
Überdies muss für den Arbeitseinsatz in der Regel ein Vertreter bzw. eine Kontaktperson benannt werden. 
Auch die A1-Bescheinigung muss mitgeführt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Zu beachten ist darüberhinaus, dass eventuell eine Dienstleistungsanzeige im EU-Ausland erfolgen muss, bevor dort eine Dienstleistung aus dem Bereich des sogenannten reglementierten Gewerbes ausgeübt wird. Ob ein Beruf in einem EU-Land reglementiert ist oder nicht, kann man in der Datenbank über reglementierte Berufe der Europäischen Kommission recherchieren.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen drohen zum Teil empfindliche Bußgelder.
Die Höchstdauer der Entsendung nach oben genannten Regeln ist auf 12 Monate (in begründeten Fällen 18 Monate) begrenzt.
Eine Liste mit Links zu den Meldeportalen und -formularen sowie weiteren Informationen zur Entsendung in den jeweiligen EU-Ländern finden Sie unter “Weitere Informationen”.

Neue Entsenderegeln für Straßenverkehrs- und Logistikunternehmen

Seit dem 2. Februar 2022 gelten für die Entsendung von Fahrpersonal einheitliche Regelungen auf Basis der Richtlinie (EU) 2020/1057 als „lex specialis“ für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern. Die entsenderechtlichen Vorschriften umfassen u.a. die Pflicht, entsendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die im „Aufnahmemitgliedstaat” vorgeschriebenen Mindeststandards hinsichtlich der Entlohnung und der Beschäftigungsbedingungen zu gewähren.
Die neuen Regelungen definieren zudem, welche Angaben das Unternehmen im Zuge der Erstellung einer Entsendemeldung machen muss, welche Dokumente vom Fahrer mitgeführt werden müssen und in welchem Umfang bzw. nach welchem Verfahren die Mitgliedstaaten im Rahmen von Straßen- und (nachgelagerten) Betriebskontrollen Unterlagen einfordern dürfen.
Für die Entsendemeldung steht ein einheitliches EU-Portal zur Verfügung. Um Zugang zu dem Portal zu bekommen, ist ein EU-Login erforderlich. Danach muss man auf dem Entsendeportal der EU einen “Unternehmensaccount” anlegen. Erst dann können Entsendemeldungen erstellt werden.
Die Entsendemeldungen müssen für jeden einzelnen Fahrer erstellt werden und haben eine maximale Gültigkeit von bis zu sechs Monaten. Für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, ist eine gesonderte Entsendemeldung zu erstellen.
Bilaterale Güterbeförderungen gelten gemäß den neuen Vorschriften nicht als Entsendungen. Eine bilaterale Güterbeförderung liegt vor, wenn Güter auf Basis eines Beförderungsvertrages vom Niederlassungsstaat in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder in einen Drittstaat oder umgekehrt transportiert werden. Sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt sind jeweils eine bilaterale Fahrt.

Quelle: Enterprise Europe Network, IHK Südlicher Oberrhein