Einfuhrerleichterungen
Zollaussetzungen und Zollkontingente
- 1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?
- 2. Zollaussetzungen
- 3. Zollkontingente
- 4. Zollkontingente Türkei
- 5. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten
- 6. Antrag auf Zollaussetzung oder Zollkontingent
- 6.1. Neu- und Änderungsanträge jährlich zum 1. Januar beziehungsweise zum 1. Juli
- 7. Erhebung von Einwänden
1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?
Bestimmte genau erfasste Waren sind bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) vom Zoll befreit. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien zu verbessern, indem bestimmte, für den Produktionsprozess in der EU benötigte Waren, die in der EU nicht hergestellt werden, zollfrei eingeführt werden können. Grundlage sind die sogenannten Zollaussetzungen (Einfuhr ohne Mengenbeschränkungen) und Zollkontingente (Einfuhr mit Mengenbeschränkungen). Bei Kontingenten ist eine zollfreie Einfuhr so lange möglich, bis die Kontingentsmenge erschöpft ist, danach gilt wieder der Regelzollsatz.
2. Zollaussetzungen
Die Verordnung (EU) 2021/2278 regelt autonome Zollaussetzungen. Der Anhang dieser Verordnung enthält die Waren, die von Zöllen befreit sind. Er wird regelmäßig im Januar und Juli jeden Jahres aktualisiert, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen. Mit der Verordnung (EU) 2026/1463 hat die EU den Anhang neu gefasst und die Liste der Waren veröffentlicht, für die Zollaussetzungen gewährt werden. Die Zollaussetzungen sind grundsätzlich befristet, sie müssen spätestens nach fünf Jahren überprüft werden. Wer die Zollbefreiungen bei der Einfuhr in Anspruch nehmen will, muss auf der Zollanmeldung den für die jeweiligen Waren vorgesehenen TARIC-Code verwenden (die 9. und 10. Stelle der Warennummer sind anzupassen).
3. Zollkontingente
Die Verordnung (EU) 2021/2283 regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren bei der Einfuhr in die EU. Mit der Verordnung (EU) 2026/1465 hat die EU den Kreis der Waren geändert, für die autonome Zollkontingente gewährt werden. Die Liste der Zollkontingente wird regelmäßig im Januar und Juli jeden Jahres angepasst, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen. Die Kontingente werden grundsätzlich nach dem Windhundverfahren („first come, first served“) verwaltet. Das heißt: Sobald die verfügbare Kontingentsmenge ausgeschöpft ist, kann für weitere Einfuhren grundsätzlich wieder der normale Zollsatz anfallen. Die Kontingentsnummer und der besondere TARIC-Code müssen angemeldet werden.
Seit Februar 2019 gelten in der EU Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse in Form von Zollkontingenten und Zusatzzöllen. Seit 1. Juli 2026 gelten verschärfte Schutzmaßnahmen. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente fällt grundsätzlich ein Zusatzzoll von 50 Prozent an.Weitere Informationen finden Sie im GTAI-Artikel „Schutzmaßnahmen Stahl – die EU ändert die Maßnahmen“.
4. Zollkontingente Türkei
Zwischen der EU und der Türkei besteht für gewerbliche Waren eine Zollunion. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind davon nicht erfasst. Hier bestehen auch für Ursprungserzeugnisse Restzölle. Bestimmte landwirtschaftliche Waren können über Zollkontingente zollfrei eingeführt werden (Verordnung (EG) 816/2007).
5. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten
Unternehmen sind in das Verfahren eingebunden. Sie stellen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat Anträge auf Zollaussetzungen und -kontingente oder deren Verlängerung. Die Mitgliedstaaten leiten diese weiter an die EU-Kommission, die darüber regelmäßig berät und halbjährlich entscheidet, welche Waren innerhalb welchen Zeitraums bei der Einfuhr in die EU vom Zoll befreit sein sollen. Einwände gegen bestehende Maßnahmen und neue Anträge sind ebenfalls möglich.
Für die Anträge aus der Wirtschaft gelten folgende Leitlinien:
- Die einzuführende Ware wird nicht oder in nicht ausreichender Menge oder Qualität innerhalb der EU hergestellt.
- Die einzuführende Ware dient der Weiterverarbeitung durch produzierende Unternehmen in der EU.
- Die jährliche Zollbelastung je Produkt sollte grundsätzlich eine Größenordnung von 15.000 Euro erreichen.
6. Antrag auf Zollaussetzung oder Zollkontingent
Der Ablauf des Verfahrens wird in einer Mitteilung der EU-Kommission geschildert. In Deutschland können Unternehmen bei der zuständigen nationalen Stelle Anträge auf Zollaussetzungen beziehungsweise -kontingente stellen. Das dazu erforderliche Formblatt mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BMWE
6.1. Neu- und Änderungsanträge jährlich zum 1. Januar beziehungsweise zum 1. Juli
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) veröffentlicht auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Neu- und Änderungsanträge“ regelmäßig Übersichten der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente. Anträge deutscher Unternehmen können jeweils bis Ende Januar oder Ende Juli für die anschließende Beratungsrunde beim BMWE eingereicht werden. Das BMWE empfiehlt, sich regelmäßig über die aktuellen Anträge und den Stand des Verfahrens zu informieren.
7. Erhebung von Einwänden
Unternehmen in Deutschland haben die Möglichkeit, sowohl gegen bestehende Zollaussetzungen und -kontingente als auch gegen Neuanträge beim BMWE Einwände zu erheben, wenn sie die betreffenden Waren in Deutschland produzieren und durch eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent wirtschaftlich benachteiligt wären. Für Einwände gelten je nach Art des Antrags unterschiedliche Fristen innerhalb der halbjährlichen Beratungsrunden. Die jeweils aktuellen Fristen veröffentlicht das BMWE: BMWE - Erhebung von Einwänden.
Quelle: IHK Stuttgart