Exportkontrolle Güterlisten
Ausfuhrliste und Anhänge Dual-Use-Verordnung
Für die Ausfuhr bestimmter Güter ist eine Genehmigung erforderlich. Ausschlaggebend für die Genehmigungspflicht sind die in den Güterlisten definierten technischen Parameter. Die Exportkontrolle unterscheidet zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.
1. Die Güterlisten im Einzelnen
Ausfuhrliste
In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 20 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er-Kennung.
Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung
Die überwiegende Mehrheit der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Diese Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet (gelistete Dual-Use-Güter).
Anhang IV der Dual-Use-Verordnung
Bei den in Anhang IV der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I. Diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung, sondern auch bei Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung einzuholen.
2. Aktualisierung der Listen
2.1 Aktualisierung der Ausfuhrliste 2024
Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2024/2547 vom 05. September 2024 den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäische Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung. der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 07. November 2024 in Kraft getreten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt eine unverbindliche Übersicht über die Änderungen zur Verfügung.
Die Listenerweiterung betrifft – jeweils unter Nennung genauer technischer Erfassungsparameter – die folgenden Güter:
- Integrierte Tieftemperatur-CMOS-Schaltkreise
- Parametrische Signalverstärker
- Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile
- Ausrüstung für das Trockenätzen
- Rasterelektronenmikroskope für die bildgebende Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen
- Kryogene Wafer-Prüfausrüstung
- Software zur Gewinnung standardisierter Layoutdaten
- Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für integrierte Schaltungen oder Bauelemente mit Gate-All-Around-Feldeffekttransitor
- Quantencomputer und zugehörige elektronische Baugruppen und Bestandteile
Die neuen Güter erstrecken sich über die Güterpositionen 3A1901a15 bis 4E1901b3. Dabei enden die neuen Güterpositionen zum Zweck eines einheitlichen Nummerierungssystems, anders als die bisherigen Güterpositionen des Teils I Abschnitt B, nicht mit 900er-Kennungen, sondern mit 1900er-Kennungen.
3. Wo finde ich die aktuellen Güterlisten?
Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort “Güterlisten”.
4. Aufbau der Güterlisten
Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau
- Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
- nationale Dual-use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
- EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Artikel 11 Satz (9) EU-Dual-Use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.
5. Regelmäßig prüfen – technische Fachabteilung(en) einbinden
Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Deshalb sollten die entsprechenden technischen Fachabteilungen in die Prüfung eingebunden sein.
6. Wie kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen?
Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA dar. Es führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.
7. Wie kann der Elektronische Zolltarif online helfen?
Ebenfalls nicht rechtlich verbindlich ist der Elektronische Zolltarif online (EZT online). Auch dieses Hilfsmittel führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.
Quelle: IHK Stuttgart