Vereinfachte Zollverfahren

Vereinfachte Verfahren bei der Ausfuhr

Grundsätzliches zu vereinfachten Ausfuhrverfahren

Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren (Anmeldung und Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle) gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Wir haben alle Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ausfuhr zusammengestellt. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers.
Für einige der Verfahren ist eine vorherige Bewilligung durch das für den Ausführer bzw. Anmelder zuständige Hauptzollamt nötig. Maßgeblich ist der Sitz des Unternehmens. Wer Vereinfachungen nutzt, muss die Vorgaben des Zollrechts sowie die Vorgaben seiner individuellen Bewilligung einhalten. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in das Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die Verfahrenserleichterungen zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs (Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Exporteur (REX) ) finden Sie in einem Extradokument.
Insgesamt sind folgende Vereinfachungen bei der Ausfuhr möglich:

1. Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des Sendungswertes

1.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert

Ausführer können zwar, müssen aber keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
  • die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro und
  • ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
  • die Lieferung nicht in Embargoländer geht und
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
  1. Achtung: Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU). Diese Vereinfachung ist in Artikel 135 UZK-DA enthalten.
  2. Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert den Begriff „Ausfuhrsendung” neu auf Basis des Empfängers: „Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.” Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.

1.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert

Dieses einstufige Verfahren bedeutet, dass die Ware direkt bei der deutschen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) wird und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben wird. Das Verfahren hat nur noch eine geringe Bedeutung, da es nur noch bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Eine Alternative ist das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellung im Unternehmen nach § 12 Abs. IV AWV sein (siehe 3.1).

2. Neu und deutlich flexibler: zuständiges Binnenzollamt

Das zweistufige Ausfuhrverfahren muss bei der Zollstelle abgegeben werden, in deren Bezirk der Ausführer oder der Subunternehmer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Dort beginnt das Ausfuhrverfahren. Wenn verpackte Waren in ein Speditionslager verbracht und dort umgeladen werden, hat sich die Zuständigkeit des Binnenzollamtes bislang nicht geändert (VSF A 0610). Das war insbesondere bei Sammelsendungen oder beispielsweise im Anlagenbau ein Problem.

Neu: Speditionslager ändert örtliche Zuständigkeit

Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern: Verpackte Ware kann bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle zur Ausfuhr angemeldet werden, sofern noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland besteht. Bislang durfte noch kein Ausfuhrvertrag über die Ware bestehen. Das ist ein gravierender Unterschied.
Die Abgabe der Ausfuhrerklärung bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle ist nun in viel mehr Fällen möglich, unnötige Transporte entfallen. Die Möglichkeit besteht ausdrücklich auch für Teilsendungen. Die Regelung findet sich in VSF A0610 Ziffer 203.
Anwendungsfälle:
Ware ist für die Ausfuhr bereit, die Abnahme verzögrt sich. Die Ware wird extern zwischengelagert.
Ware von mehreren Subunternehmen wird für ein Projekt zentral gesammelt und konsolidiert.
Für das SDE-Verfahren (Zugelassener Ausführer, Punkt 4.2) bedeutet das, dass die bislang nicht bewilligungsfähigen zusätzlichen Verpackungs- und Verladeorte nun auch bewilligt werden können.

Mehrere Ladeorte, eine Ausfuhrsendung

Weitere Möglichkeit: Seit März 2022 gibt es eine Wahlmöglichkeit bei einer Ausfuhrsendung mit mehreren Ladeorten. Da ATLAS pro Ausfuhranmeldung nur einen Ladeort zulässt, wurden bislang Sendungen entweder zunächst konsolidiert oder es wurden mehrere Ausfuhranmeldungen abgegeben. Alternativ können nun die einzelnen Bestandteile der Ausfuhrsendung in den einzelnen Lagern auf den LKW verladen werden, die Ausfuhranmeldung wird bei dem für den letzten Ladeort zuständigen Zollstelle abgegeben. Einzelheiten finden Sie hier. Wichtig: die Sendung geht nur an einen Empfänger im Ausland, Sammelsendungen sind nicht zulässig.


3. Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr

3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung (neue Bezeichnung: „vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“)

In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Dazu gehörten Werte und Empfänger. Dies sind Daten, die dem Subunternehmer häufig nicht bekannt sind, weil dieser nicht den Vertrag mit dem ausländischen Empfänger geschlossen hat. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u. a.) können online abgeschrieben werden.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EU möglich: d.h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen. Dies hat sich durch den UZK nicht geändert. Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen. Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung wird in ATLAS elektronisch angemahnt.

3.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung eine Zusammenfassung der Nachmeldung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt.Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Diese Bewilligung ist sehr selten.

4. (Bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt

4.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (§ 12 Absatz IV AVW)

Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen oder einem anderen Ort stattfindet. Dieser Antrag muss spätestens am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten innerhalb der nächsten drei Tage eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.

4.2 Zugelassener Ausführer/simplified declaration („vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ SDE)

Die Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA/SDE) ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Beim ZA wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Vorführung der Ware beim Zollamt (Gestellung) entfällt (geregelt in Artikel 166 II UZK). Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen.
Das Verfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsantrag 0850 vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit dem ZA ausgeführt werden. Der Warenkreis muss zwingend vom Unternehmen aktuell gehalten werden (Hinweis: hier können sich Erleichterungen ergeben). Der ZA gilt für alle Länder bis auf diejenigen (Embargo-)Länder, die in der Bewilligung ausgenommen sind. Ausfuhren in diese Länder werden systemseitig in eine Ausfuhr gemäß Punkt 3.1. umgewandelt. Für die ZA-Bewilligung muss ein umfangreicher Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausgefüllt werden, dieser entspricht fast dem des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (AEO C). Die Bewilligung als AEO C ist weiterhin keine Voraussetzung für den ZA. Bitte beachten Sie, dass die Angaben, die in diesem Fragenkatalog gemacht worden sind, im Rahmen des Monitoring (Überwachung der vereinfachten Verfahren) überprüft werden. Änderungen in den Abläufen oder Personalien müssen dem Hauptzollamt unaufgefordert mitgeteilt werden.
ZA-Bewilligungsinhaber können andere Unternehmen (Ausführer) direkt oder indirekt zollrechtlich vertreten (als Anmelder). Dies muss bewilligt sein. Eine Zustimmungserklärung des vertretenen Unternehmens ist nicht erforderlich.
Der Zugelassene Ausführer ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeiten des Binnenzollamtes.

4.3. Anschreibung in der Buchführung / Monatliche Sammelanmeldung

Die Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung“ (Artikel 182 III UZK) beinhaltet den Verzicht auf die Übermittlung einer elektronischen Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Warenbewegung. Die vereinfachte Zollanmeldung wird in der Buchführung des Unternehmens erfasst (angeschrieben). Es muss eine elektronische nachträgliche monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden. Dieses Verfahren ist nur für wenige Waren möglich. Dazu gehören Massengüter oder Schüttgüter (z.B. Sand, Kies) in die Schweiz. Weitere Fälle sind elektrische Energie und Waren für Bohr- bzw. Förderplattformen. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO C verfügt.

5. Zentrale Zollabwicklung (CC): Zentralisierung der Ausfuhr in einem einzigen EU-Staat

Zu den relativ neuen Vereinfachungen gehört die Möglichkeit, die Ausfuhrabfertigung mehrerer Werke, die in verschiedenen EU-Staaten ansässig sind, aus einem einzigen EU-Staat mit einem Zollsystem (zum Beispiel ATLAS) zu steuern.

Verfahrensablauf der Zentralen Zollabwicklung

  • Ein Unternehmen mit Sitz in Stuttgart hat Produktionsstätten und Verladeorte in Österreich und Polen.
  • Die in Österreich und Polen gefertigten Waren werden direkt aus diesen Ländern exportiert.
  • Die Anmeldung der Ausfuhren aus den beiden Ländern schickt das Stuttgarter Unternehmen (Bewilligungsinhaber) über das elektronische Zollsystem ATLAS an die zentral zuständige Zollstelle (die für das Stuttgarter Unternehmen zuständige, deutsche Ausfuhrzollstelle).
  • Diese Ausfuhrzollstelle ist die „überwachende Zollstelle”. Dort liegt die verfahrensrechtliche und fiskalische Verantwortung.
  • Hinweis: Ab ATLAS 3.0 müssen die ausländischen Gestellungszollstellen angegeben werden, bei denen die Ausfuhr startet, angegeben werden.
Das Verfahren ist nicht auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen beschränkt (also: Zollanmeldung erfolgt durch die Muttergesellschaft in Deutschland, die Ausfuhr erfolgt aus einem Tochterwerk in einem anderen EU-Staat.) Die Ausfuhrabfertigung kann auch durch Subunternehmer, Speditionen, Verlader, Kommissionslager in anderen EU-Mitgliedsstaat abgewickelt werden. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass die Verantwortung für die korrekte Abwicklung des Ausfuhrverfahrens beim Bewilligungsinhaber in Deutschland liegt. Dieser trägt das Risiko für Verfahrensfehler.

Vorteile der Zentralen Zollabwicklung

  • Das Zoll-Know-how kann an einem Standort konzentriert werden
  • Die Kommunikation erfolgt mit der eigenen, bekannten Zollstelle
  • Einheitliche Zollprozesse und ein gemeinsamer Qualitätsstandard können sichergestellt werden
  • Das Unternehmen spart Transportkosten, weil die Ausfuhr direkt aus Tschechien erfolgen kann.
  • Verzollungskosten können reduziert werden, weil im EU-Ausland keine Zollagenten mehr benötigt werden.

Voraussetzungen

Das Unternehmen muss über folgende Bewilligungen verfügen:
  • AEO C
  • Zugelassener Ausführer (vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung/SDE). Diese Bewilligung wird erweitert um Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten.
  • mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung (in Form der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr)

Bei den Waren gibt es Beschränkungen

  • keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • keine ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren
  • keine Marktordnungswaren
Damit sind trotzdem fast alle Waren möglich.

Außenhandelsstatistik: Datenaustausch gestartet

In der Vergangenheit mussten die Daten für die Außenhandelsstatistik (Extrastat) den einzelnen Statistikbehörden im jeweiligen Mitgliedsstaat vom Unternehmen gemeldet werden. Die Abstimmung darüber, wie die Meldung erfolgen kann, war je nach Mitgliedsland zeitaufwändig und kompliziert oder schnell und einfach. Unter Umständen ist eine IT-Programmierung erforderlich.
Erfreulich: 2022 wurde der Datenaustausch zur zentralen Zollabwicklung zwischen den EU-Statistikämtern eingeführt (Customs Data Exchange). Das Statistische Bundesamt verzichtet nun auf die Statistikmeldungen aus anderen EU-Staaten. Die Statistikbehörden in den Niederlanden, Frankreich und Italien verfahren genauso. Für die anderen EU-Staaten liegen uns noch keine Informationen vor.

Fazit und Ansprechpartner

Gute Erfahrungen mit der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr gibt es unter anderem mit Österreich, den Niederlanden, Schweden, Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn, Italien und Frankreich. Bei Interesse sollte man das für das Unternehmen zuständige Hauptzollamt kontaktieren. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt Nürnberg, Arbeitsgebiet „Kontaktstelle Konsultationsverfahren”. Anträge zur Bewilligung der zentralen Zollabwicklung werden ausschließlich über das EU-Trader Portal (EU-TP) elektronisch gestellt, dazu ist zunächst eine Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal notwendig.

Ausblick: Zentrale Zollabwicklung Einfuhr

Seit 2021 ist im Grundsatz auch die zentrale Zollabwickung Einfuhr möglich. Das bedeutet Einfuhr über mehrere EU-Staaten, Abrechnung in einem einzigen. Da die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern nationalen Regelungen unterliegen, ist hier zwingend eine Fiskalvertretung in allen Einfuhrstaaten erforderlich.
Quelle: IHK Region Stuttgart