Verpackungen

Neues Rollenverständnis im Verpackungsrecht durch die PPWR?


Wer ist Hersteller, wer ist Erzeuger einer Verpackung?

Pforzheim, 03.08.2026. Zum 12.08.2026 greifen die ersten Regelungen der neuen PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, EU-Verordnung 2025/40). Insbesondere das neue Rollenverständnis der verschiedenen Akteure in der Lieferkette von Verpackungen sorgt dabei – auch aufgrund der Übersetzung der Begriffe aus dem Englischen - für unterschiedliche Interpretationen.

Rollenbegriff wird konkretisiert

Der Verbund der Europäischen Nationalen Verpackungsregister (EUNR) - hier sind 16 nationale Verpackungsregister, u. a. auch die deutsche ZSVR, organisiert - arbeitet an einer harmonisierten Auslegung der PPWR in der EU und hat die unterschiedlichen Rollen aktuell definiert.

“Befüller” = Hersteller = Erzeuger?

Die EUNR weist darauf hin, dass bei Verkaufsverpackungen und gruppierten Verpackungen (Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der PPWR ab Seite 31) die Verpackung rechtlich erst mit dem Zeitpunkt der Befüllung beginnt.
Gleiches gilt - nach Definition der ZSVR - für gelabelte Verpackungen, die mit den Logo des “Befüllers” versehen sind.
Bei diesen Verpackungsarten, wird jenes “befüllende” Unternehmen - in der PPWR „Hersteller“ (englisch: producer) genannt - zum Erzeuger.
Dies gilt nicht für Kleinstunternehmen nach EU-Definition - hier bleibt der “manufacturer” (siehe unten) Erzeuger.
Damit gelten dann für diese Unternehmen u. U. die Erzeuger- und Herstellerpflichten.

Produzent = Erzeuger?

Im Gegensatz dazu beginnt nach Einschätzung der EUNR bei Transport, Service und Primärverpackung, die bereits in ihrer endgültigen Form vorliegen, die Lieferkette – und damit die Verantwortung des Produzenten – bereits mit der leeren Verpackung.
Der FAQ-Katalog der EU zur PPWR konkretisiert dies mit Stand vom 03.08.2026 an den Beispielen Versandkartons und Kunststofffolie:
"Ein Karton hat seine endgültige Form bereits erreicht, auch wenn er noch flach ist und gefaltet werden muss. Wenn der Karton mit einem Namen oder einem Markenzeichen versehen ist, gilt das Unternehmen, das diesen Namen trägt oder das Markenzeichen besitzt, als „Erzeuger“. Bei markenlosen, standardisierten Kartons gilt das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt, als „Erzeuger“. Bringt ein Unternehmen zu Versandzwecken einen Aufkleber auf dem Karton an, gilt dies nicht als Markenkennzeichnung, und dieses Unternehmen sollte nicht als „Erzeuger“ betrachtet werden.
Stretchfolie zur Stabilisierung verpackter Produkte auf Paletten ist als Verpackung anzusehen, wenn sie auf einer Rolle verkauft wird, auch wenn sie anschließend zugeschnitten wird, um Palettenladungen zu umwickeln. Als „Erzeuger“ gilt das Unternehmen, das die Folie physisch herstellt und sie als Verpackung auf den Markt bringt, sofern sie markenlos ist, und nicht das Unternehmen, das die Folie kauft und anschließend zur Sicherung von Waren verwendet."
Das bedeutet also grundsätzlich: Verpackungsproduzenten (englisch: manufacturer), also Unternehmen, die o. g. Verpackungen produzieren, gelten damit als Erzeuger von Verpackungen und müssen die im Gesetz genannten Pflichten zur Konformitätserklärung, Kennzeichnung, etc. zum 12.08.2026 erfüllen. Dies bedeutet, dass der Verpackungsproduzent bereits zum Zeitpunkt der Produktion des Verpackungsmaterials sämtlichen Erzeugerpflichten nachkommen muss.

Konformitätserklärung erstellen

Erzeuger haben eine Konformitätserklärung zu erstellen. Diese kann auf Nachfrage an Kunden weitergegeben werden. Die Vorgaben an eine Konformitätserklärung sind in Anhang VIII der PPWR klar geregelt.
Der VCI hat einige Hinweise zur Konformitätserklärung zusammengestellt: https://www.vci.de/ergaenzende-downloads/vci-handreichung-konformitaet.pdf

Kennzeichnungspflichten erfüllen

Erzeuger müssen ab 12.08.2026 Verpackung mit folgenden Elementen kennzeichnen:
  • Identifikationsmerkmal des Erzeugers (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer)
  • Erzeuger/Importeur: Angabe seines Namens, eingetragenen Handelsnamens oder eingetragener Handelsmarke sowie seiner Postanschrift und ggf. Kontaktmöglichkeiten über elektronische Kommunikationsmittel
Die Kennzeichnung und der QR-Code (QR-Code erst ab 2028 verpflichtend) müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden, sodass diese nicht leicht entfernt werden können. Ist das aufgrund der Beschaffenheit und Größe der Verpackung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll, müssen die Informationen auf der Umverpackung angebracht werden. Sollte dies auch nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sein, darf ein elektronisch lesbarer Code oder ein anderer Datenträger bereitgestellt werden. Beim Online-Verkauf sind die Informationen dem Endabnehmer vor Kauf des Produkts zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen

Die für die Umsetzung des deutschen Verpackungsrechts zuständige Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR erläutert die Rollen in der neuen PPWR unter: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/abgrenzung-erzeuger-hersteller
Die aktuellen Regelungen der PPWR, incl. einer Tabelle mit den gestaffelt in Kraft tretenden Vorgaben, finden Sie zusammengefasst im DIHK-Merkblatt PPWR.


Quelle: DIHK, ZSVR, EUNR, ergänzt.
Der Text ist eine Interpretation der PPWR anhand des Gesetzestextes und der vorliegenden Informationen der ZSVR und des EUNR und stellt keine rechtlich verbindliche Bewertung oder Auskunft dar.