Ab 12.08.2026
Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Das müssen Unternehmen wissen
Brüssel, 15.05.2026. Die EU-Verpackungsverordnung („PPWR – packaging and packaging waste regulation“) gilt ab 12. August 2026. Sie enthält neue Vorgaben für viele Unternehmen in Abhängigkeit von deren Rolle in der Lieferkette von leeren Verpackungen oder verpackten Waren.
Neuer EU-Rechtsrahmen für Verpackungen
Die Verordnung (EU) 2025/40 bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU und bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich - von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling. Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, wobei unterschiedliche Fristen zu beachten sind.
Wer ist betroffen?
Von den Regelungen besonders betroffen sind
- Erzeuger, die Verpackungen oder verpackte Produkte fertigen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lassen;
- Hersteller (Erzeuger, Importeure oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellen;
- Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen sowie
- Vertreiber bzw. Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreiben.
Unterschiedliche Fristen
Unternehmen müssen mit unterschiedlichen Übergangsfristen künftig besonders folgende Punkte beachten:
- Konformität von Verpackungen (ab August 2026)
- Beschränkung von gefährlichen Stoffen (ab August 2026)
- Recyclingfähigkeit (ab 2030)
- Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (ab 2030)
- Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (ab 2028)
- Minimierung von Verpackungen (ab 2030)
- Informationspflichten, Hinweis- und Meldepflichten (teilweise schon ab August 2026)
- Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (ab 2030)
- Erweiterte Herstellerverantwortung (ab August 2026)
Neue Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen
Für Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte nutzen – wie Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristen, Reinigungen sowie viele Unternehmen weiterer Branchen – lautet die zentrale Frage künftig: Trägt die Serviceverpackung den Namen, das Logo oder die Marke des Betriebs? Für Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten, ist dagegen die jeweilige Rolle in der Lieferkette maßgeblich.
Als Erzeuger sind Unternehmen für die technische Dokumentation und die Erstellung der Konformitätserklärung der Verpackungen zuständig; als Hersteller tragen sie die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Der bisher mögliche Weg, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, kann unter Umständen entfallen. Weitere Infos zu Serviceverpackungen hier.
Lagerbestände nicht vernichten
Verpackungen, die schon seit längerem beim Unternehmen liegen und die sukzessive aufgebraucht werden sollen, können auch nach dem Stichtag zunächst weiter verwendet werden, wenn sich auf den Erwägungsgrund 14 der PPWR berufen werden kann.
Erwägungsgrund 14: Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Alle Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, müssen den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen.
Um also die bereits in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialen weiter verwenden zu können - auch wenn z. B. bereits die Anforderungen an den Rezyklateinsatz oder die Kennzeichnung in Kraft getreten sind - kann auf Erwägungsgrund Nr. 14 verwiesen werden und darauf, dass eine Vernichtung der Bestände dem Ziel der Nachhaltigkeit widersprechen würde. Bezüglich der reglementierten Inhaltsstoffe (z. B. PFAS in Lebensmittelverpackungen) gilt dies allerdings nicht. Hier geht der Verbraucher-, bzw. Gesundheitsschutz vor.
Weitere Informationen
Ein detailliertes DIHK-Merkblatt geht ausführlich auf die Neuerungen und unterschiedlichen Umsetzungstermine ein.
Weitere Informationen zum Thema stellt auch die in Deutschland für die Umsetzung verantwortliche Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR zur Verfügung.
Quelle DIHK, ergänzt