Neue Regelungen

Vorgaben bei der Verwendung von fluorierten Gasen

Brüssel, 28.08.2026. Die Verordnung über fluorierte Treibhausgase EU-VO 2024/573 („F-Gase-Verordnung“) betrifft zahlreiche Unternehmen, die mit Kältetechnik etc. umgehen. Nachdem seit in Kraft treten einige Regelungen bei betroffenen Unternehmen und Zoll-Behörden zu Unklarheiten und unterschiedlichen Interpretationen geführt hatten, hat das Umweltbundesamt mittlerweile einige Aspekte nachgebessert, bzw. konkretisiert.

F-Gase-Portal

Wer fluorierte Gase in die EU einführen will, entweder die Gase selbst in Behältern, Tanks etc. oder als Bestandteil in technischen „Einrichtungen“ wie Klimaanlagen oder Fahrzeugen, muss weiterhin im Vorfeld eine Lizenz beantragen in Form einer Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Gleiches gilt laut der Verordnung für eine Ausfuhr aus der EU.

Gebrauchtfahrzeuge mittlerweile ausgenommen

Ausgenommen davon ist in Deutschland mittlerweile der Export von Gebrauchtfahrzeugen aus der EU heraus. Diese Vereinfachung wurde im Vorgriff auf geplante Änderungen des EU-Rechts vom Umweltbundesamt verkündet.

“Leere” Anlagen ebenfalls ausgenommen

Außerdem wurde auf EU-Ebene mit einer Berichtigung der Verordnung klargestellt, dass vollständig entleerte Einrichtungen nicht betroffen sind von der Registrierungspflicht, sofern sie während des Exportvorgangs kein F-Gas enthalten.

Leitfaden für das F-Gase-Portal

Für die kostenlose Registrierung hat die EU hier einen 22-seitigen Leitfaden veröffentlicht, siehe darin insbesondere die Zugangs-Links auf Seite 5. Leider ist diese Registrierung etwas störanfällig und umständlich, weshalb der Kreis der Verpflichteten mittelfristig reduziert werden soll.
Konkretisiert werden diese Vorgaben im Omnibus-IV-Verordnungs-Vorschlag der EU

Neue Hinweise zur Zertifizierung

Am 8. Juli 2026 hat das Umweltbundesamt den Abschnitt 4 „Zertifizierung" seiner Fragen und Antworten zur F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 aktualisiert. Darin werden insbesondere Regelungen zur Sachkunde und zu Unternehmenszertifikaten für Tätigkeiten mit F-Gasen konkretisiert, die sich aus der neu gefassten Chemikalien-Klimaschutzverordnung ergeben. Die Antworten sind mit den Vollzugsbehörden der Länder und dem Bundesumweltministerium (BMUKN) abgestimmt.
In der Antwort auf Frage 4.2. wird klargestellt, dass mit Sachkundebescheinigungen nach altem Recht bis zum 12. März 2029 auch Tätigkeiten mit neuen oder alternativen Kältemitteln (beispielsweise Propan, CO2 oder Ammoniak) ausgeübt werden dürfen. Bescheinigungen der früheren Kategorien I bis IV werden dazu den neuen Kategorien A1 bis D zugeordnet. Die bisherige Kategorie I entspricht nach der Antwort dann den neuen Kategorien A, B (CO2) und C (NH3).
Ab dem 13. März 2029 benötigen Personen für entsprechende Tätigkeiten mit F-Gasen eine neue Sachkundebescheinigung. Für die Umstellung (Frage 4.4) auf die neuen Bescheinigungen benötigen sie einen Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Eine Liste der bisher anerkannter Einrichtungen bzw. Fortbildungsträger stellt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung. Vor Aufnahme eines Kurses sollten sich Interessenten allerdings informieren, ob eine Anerkennung nach aktueller Rechtlage vorliegt.
Weitere Informationen zum Thema F-Gase auf der Homepage des Umweltbundesamtes
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, DIHK, verändert