Haftung des/der Auszubildenden
Der/die Auszubildende haftet wie jede/r Arbeitnehmer/in
Der/die Auszubildende haftet - wie jede/r Arbeitnehmer/in - für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden (§§ 10 Abs. 2 BBiG, 276 BGB).
Eingeschränkte Haftung
Eingeschränkte Haftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gilt bei Schäden im Zusammenhang mit betrieblich veranlassten Tätigkeiten Folgendes:
Verschuldensgrad
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Haftung des Auszubildenden
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Leichte Fahrlässigkeit
(„kann jedem mal passieren“) |
keine
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Mittlere Fahrlässigkeit
(„passiert nicht jedem, aber noch verständlich“) |
anteilig
(= nicht automatisch hälftig, sondern meist erheblich weniger) |
Grobe Fahrlässigkeit
(„völlig unverständliches Außerachtlassen der jedem einleuchtenden Sorgfalt“) |
voll
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Vorsatz
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voll
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Existenzgefährdung des Arbeitnehmers
Die Gerichte haben diese Haftungsregeln unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wie folgt begrenzt:
- Mittlere Fahrlässigkeit: max. 0,5 – 1 Monatsgehalt
- Grobe Fahrlässigkeit: max. 3 Monatsgehälter
Zusätzliche Haftungsbeschränkung
Einstand für Schäden
Der/die Auszubildende muss nur für Schäden einstehen, die er/sie bei Anwendung des schon Erlernten und unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung und der Einsichtsfähigkeit in mögliche Gefahren vermeiden konnte.
Den Ausbildungsbetrieb trifft eine gegenüber normalen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erhöhte Verpflichtung zur Einweisung und Beaufsichtigung.
Den Ausbildungsbetrieb trifft eine gegenüber normalen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erhöhte Verpflichtung zur Einweisung und Beaufsichtigung.
Haftung für Waren- oder Kassenfehlbestände
Bei Fehlbeträgen in der Kasse oder Fehlbeständen im Warenlager haftet der/die Auszubildende nur bei Verschulden nach den oben dargestellten Grundsätzen.
Der Arbeitgeber muss also
- ein Fehlverhalten des Auszubildenden,
- einen hierdurch verursachten Schaden sowie
- ein Verschulden
konkret beweisen. Es muss mindestens mittlere Fahrlässigkeit vorliegen, da unterhalb dieser Schwelle die Haftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ausgeschlossen ist.
Gibt es keine direkten Beweise für ein Fehlverhalten des/der Auszubildenden, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn der/die Auszubildende den alleinigen Zugriff auf die Gegenstände oder Kassenbeträge hatte, es also nachweislich niemand anderes gewesen sein kann.
Kommen mehrere Mitarbeiter in Betracht und kann keinem ein Fehlverhalten nachgewiesen werden, ist eine Inanspruchnahme aller Verdächtigen (Kollektivhaftung) unzulässig.
Kommen mehrere Mitarbeiter in Betracht und kann keinem ein Fehlverhalten nachgewiesen werden, ist eine Inanspruchnahme aller Verdächtigen (Kollektivhaftung) unzulässig.
Aufrechung mit Ausbildungsgehalt
Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung zur Begleichung des Schadens einbehalten.
Eine solche Aufrechnung ist nur insoweit zulässig, wie die Vergütung über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
Die meisten Ausbildungsvergütungen liegen jedoch weit unter den Pfändungsfreigrenzen. Eine Aufrechnung ist daher gesetzlich verboten.
Das Aufrechnungsverbot greift nicht bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung. Hier kann die Ausbildungsvergütung einbehalten werden, wenn dem/der Auszubildenden das Existenzminimum verbleibt (Regelbedarfssatz nach Hartz IV + ggf. Wohnungsmiete).
Eine solche Aufrechnung ist nur insoweit zulässig, wie die Vergütung über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
Die meisten Ausbildungsvergütungen liegen jedoch weit unter den Pfändungsfreigrenzen. Eine Aufrechnung ist daher gesetzlich verboten.
Das Aufrechnungsverbot greift nicht bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung. Hier kann die Ausbildungsvergütung einbehalten werden, wenn dem/der Auszubildenden das Existenzminimum verbleibt (Regelbedarfssatz nach Hartz IV + ggf. Wohnungsmiete).
Quelle: IHK zu Düsseldorf