Rund um den Ausbildungsvertrag

Die Ausbildungs­verantwortlichen

Beteiligte Personen

Das Berufsbildungsgesetz sieht drei Personenkreise vor, die an der Berufsausbildung beteiligt sind. Es unterscheidet
  • die Ausbildenden,
  • die Ausbilder/-innen und
  • die Auszubildenden.
Als Ausbildende werden die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezeichnet, die für ihren Ausbildungsbetrieb Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung einstellen. In dieser Eigenschaft haben sie die Funktion, Vertragspartner der Auszubildenden zu sein und übernehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Berufsbildungsvertrages. Mit der Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses können sie Ausbilder/-innen beauftragen.
Der Ausbilder oder die Ausbilderin können stellvertretend für die Ausbildenden die Ausbildung durchführen. Sie sind von den Ausbildenden ausdrücklich mit der Wahrnehmung der Ausbildungsaufgaben zu beauftragen. Ihre Bestellung ist immer in dem Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Ausbilder erfüllt die Funktion, einem oder mehreren Auszubildenden die im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Darüber hinaus gehören zu seinem Funktionsbild noch weitere Sachbereiche, hierzu zählen:
  • die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung nach dem betrieblichen Ausbildungs- und Versetzungsplan,
  • die charakterliche Förderung,
  • die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,
  • die Überwachung der Unfallverhütung,
  • die Beurteilung der Auszubildenden sowie
  • die Leistungsbewertung.

Eignung der Ausbilder/-innen

Die Ausbilder/-innen müssen persönlich und fachlich geeignet sein, sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder darauf basierende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich nicht geeignet ist, wer
  • die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht besitzt.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung legt die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse in Lernfeldern fest:
  • Allgemeine Grundlagen legen
  • Ausbildung planen
  • Auszubildende einstellen
  • Lernen fördern
  • Gruppen anleiten
  • Die Ausbildung beenden
Fachliche Eignung bedeutet, daß die Personengruppe die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder eine andere entsprechnende Qualifikation nachweist.
Ausbilder müssen auch in der Lage sein, ihre Berufserfahrung an Auszubildende weiterzugeben und über die Vermittlungstechniken hinaus, in schwierigen Entwicklungsphasen zu helfen. Hierzu gehört unter anderem:
  • die Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Eigenart der Jugendlichen einzugehen.
  • das Bemühen, die Sprachen und das Handeln der jungen Menschen zu verstehen,
  • den Jugendlichen ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln und
  • die Lernbedingungen zu verbessern und den Jugendlichen als Beispiel für nachahmendes Lernen dienen.
In der Praxis haben sich verschiedene Funktionsbilder entwickelt:
  • Der Ausbildungsleiter, in der Regel zur Personalabteilung gehörend, ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung innerbetrieblich verantwortlich. Er hat vor allem die Ausbildung organisatorisch zu sichern, sie zu planen und zu überwachen.
  • Der Meister oder Mitarbeiter mit vergleichbaren Qualifikationen ist mit der Ausbildung der Fertigkeiten und Kenntnisse beauftragt. Ihm obliegt in erster Linie die unmittelbare Unterweisung der Auszubildenden.
  • Die Unterweiser oder andere Mitarbeiter im Unternehmen sind mit zeitlich oder sachlich begrenzten Teilaufgaben des Ausbildens betraut, z. B. mit der Unterweisung an einem bestimmten Gerät oder der Erklärung einer speziellen Kartei.
Alle sind der Industrie- und Handelskammer als Ausbilder/-innen benannt. In kleineren Betrieben fallen zwei, drei oder auch alle Funktionen zusammen. Auch die Frage, ob diese Funktionen haupt- oder nebenamtlich ausgeübt werden, hängt weitgehend von der Betriebsgröße ab.

Aufgaben der Ausbilder im Überblick

Kontakt halten mit:
  • Industrie- und Handelskammer (Ausbildungsberater),
  • Berufsschule (Lehrer),
  • Elternhaus (Erziehungsberechtigter),
  • Arbeitsamt (Berufsberater)
Pädagogische Aufgaben:
  • Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen, Verhaltensweisen entwickeln.
  • Verwaltungsaufgaben:
  • Kostenplanung, Aktenführung, Personalplanung.
  • Organisatorische Aufgaben:
  • Planung, Durchführung, Kontrolle, Beurteilung.

Ausbilder/-in als Bezugsperson

In der Erziehungspraxis sollte Kooperation oberstes Ziel sein. Pädagogisches Handeln sollte stets im direkten Zusammenhang mit dem Handlungsort, z.B. Eltern und Elternhaus, aber auch in wechselseitiger Beziehung, in Zusammenarbeit z.B. von Eltern und Lehrern in Elternhaus und Schule erfolgen.
Der Entwicklung der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft sowie einer konstruktiv-kritischen Einstellung kommt im Rahmen des Ausbildens besondere Bedeutung zu. Selbständiges Handeln im Beruf wie in der Gesellschaft setzt auch Entscheidungsfreudigkeit und Verantwortungsbereitschaft voraus. Die Ausbilder/-innen helfen, diese Eigenschaften frühzeitig zu entwickeln. Sie geben den Auszubildenden die Möglichkeit, Aufgaben, die deren Fähigkeiten angemessen sind, selbständig zu lösen und sich dadurch zu bewähren. Dabei sollten die Jugendlichen nicht überfordert werden und Mißerfolge nicht zu hart kritisiert werden. Sie verliert sonst den Mut zum selbstverantwortlichen Handeln. Die Sicherheit, Rückschläge aus eigener Kraft zu überwinden, sind erst durch Übung zu gewinnen. Dies setzt entsprechende Informationen, vor allem Einsicht in und Kenntnisse über betriebliche Zusammenhänge voraus.
Die Ausbilder/-innen sollten versuchen, einzelne Arbeiten in Hinsicht auf ihre Bedeutung für den gesamten reibungslosen Betriebsablauf zu erklären. Dabei können und müssen auch technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge erklärt werden. Beispiele hierfür können sein: Umweltschutz und stärker werdende Bedeutung der Freizeit für die Gesellschaft.
Im Betrieb müsse sich die Auszubildenden zum ersten Mal in einer Situation zurechtfinden, in der ihnen nicht - wie in Elternhaus und Schule - von vornherein Sonderrechte eingeräumt werden. Im Kreis des Gastgeberteams, im Verhältnis zu Gleichaltrigen und Älteren, zu Gleichgestellten und Vorgesetzten, zu Männern und Frauen müssen sie ihren Platz in der Gruppe finden und sich sozial einordnen. Diese soziale Integration im beruflichen Bereich ist aber zugleich ein entscheidender Faktor für die Integration in der Gesellschaft. Die berufliche Stellung hat schon immer einen entscheidenden Einfluß auf die soziale Stellung gehabt. Dieser Zusammenhang besteht trotz der Zunahme der Freizeit und der damit verbundenen Konkurrenz anderer sozialer Bereiche.
Es muss gelingen, den Jugendlichen durch Veranschaulichung der Sach- und Sinnzusammenhänge jene innere Verbundenheit zum Beruf zu vermitteln, die einen sicheren Ausgangspunkt für die Einordnung in die Gesellschaft bietet. Im Betrieb lernen die Jugendlichen die Bedeutung der Zusammenarbeit kennen. Sie lernen, dass Konflikte unausweichlich sind, wie man sie austrägt und sie überwindet. Hier liegt die große gesellschaftliche Verantwortung der Ausbilder/-innen.
Trotz Selbständigkeit und Opposition sind die Jugendlichen oft unsicher und beeinflussbar. Sie suchen nach Orientierungshilfen. Dabei spielt die Orientierung am Vorbild eine große Rolle. Die Ausbilder/-innen sind die Fachkräfte, die Jugendliche werden wollen. Sie sind die Älteren und Vorgesetzten. Sie haben ein Ziel erreicht, das die Jugendlichen bewusst oder unbewusst anstreben. So haben die Ausbildungsverantwortlichen bewusst oder unbewusst Einfluss auf Jugendliche. Sie sind unter Umständen Vorbild und Maßstab, nicht nur im Beruf, sondern auch in anderen Lebensbereichen. Es gibt viele Möglichkeiten, diese Stellung zu nutzen, im guten wie im schlechten Sinne. Die vielen Anlässe von der Pünktlichkeit über die Tischsitten bis zu den Arbeitsbesprechungen können hier nicht aufgezählt werden, alle wirken jedoch erzieherisch.
Die Betroffenen sollten jedenfalls bemüht sein, durch ihrsein Verhalten die Entwicklung der jungen Menschen zu fördern. Dabei sollten Sie sich trotz aller Bemühungen um »vorbildliches« Verhalten der Gefahr bewusst sein, die in der Nachahmung durch den Jugendlichen liegt: Sie schränkt die eigenen Möglichkeiten des sich entwickelnden Menschen ein.

Allgemeine Hinweise

  • Der Ausbilder und die Ausbilderin haben den Auftrag, die vom Betrieb benötigten Nachwuchskräfte auszubilden.
  • Sie sollten die Mobilität fördern und dafür sichere Grundlagen bilden.
  • Mitverantwortung kann nur tragen, wer mitdenken kann, dementsprechend ist die Ausbildung zu gestalten.
  • Die sozialen Erfahrungen im Betrieb haben zugleich gesellschaftliche Bedeutungen, sie werden auch das Verhalten außerhalb des Betriebes beeinflussen.
  • Die Ausbildungsverantwortlichen müssen sich ihrer Verantwortung als Erzieher/-in bewusst sein.
  • Sie müssen versuchen, den Jugendlichen bei der Entwicklung ihrer persönlichen Fähigkeiten zu helfen.
  • Sie haben festzulegen, wo und wie die der Ausbildungsordnung beschriebenen Ausbildungsinhalte am besten vermittelt werden können.
  • Im Konfliktfall gegenüber dem Personal muss der Ausbilder der Anwalt der Auszubildenden sein ohne die Betriebsanlage zu verletzen.
  • Zweckmäßig geregelten Ablauf der Ausbildung und der Stoffvermittlung sichern.
  • Auszubildende nicht sich selbst überlassen , sondern gezielt unterwiesen.
  • Notwendige stützende und ergänzende Maßnahmen einleiten.
  • Die wichtigsten Beteiligten, das Elternhaus und die Berufsschule einbinden.
  • Die Verantwortlichen müssen in Ausbildungsfragen Weisungsbefugnis haben.
  • Die Ausbilder/-innen müssen sich selbst weiterbilden, um eine zeitgemäße Ausbildung bieten zu können.