Aktuelles

Coronavirus: FAQs

Die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus treffen vermehrt die Wirtschaft.

Länderinformationen für Unternehmen

Der Corona-Virus ist inzwischen in vielen Ländern zu finden. Eine interaktive Karte mit den jeweils aktuellen Zahlen finden Sie hier.
In den am meisten betroffenen Ländern haben die Auslandshandelskammern spezielle Informationen zusammengestellt:
Hier finden Sie alle AHKs

Aktuelles zum Coronavirus

Risikobewertungen des Auswärtigen Amtes, der WHO, des European Center for Disease Control and Prevention und des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie Empfehlungen zu Vorsichtsmaßnahmen enthält ein Merkblatt, das auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht ist.
Erste Einschätzungen zu den Auswirkungen auf die Deutsche Wirtschaft hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Trägt Importware das Virus?

Laut dem Internetportal "zoll.de" wird eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus über importierte Waren als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt, da im Vorfeld eine Kontamination stattgefunden haben und das Virus nach dem weiten Transportweg noch aktiv sein müsste. Eingehende Informationen und FAQs liefert auch das Bundesinstitut für Risikobewertung.

Was muss ich beachten, wenn ich Mitarbeiter ins Ausland entsende?

Ein Arbeitnehmer darf die Arbeit bzw. eine Entsendung grundsätzlich nicht verweigern. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land oder die Region vorliegt, kann eine Verweigerung aber gerechtfertigt sein. Unabhängig davon sollten Unternehmen angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Virus und den damit einhergehenden Einschränkungen in verschiedenen Ländern abwägen, ob die jeweilige Reise derzeit sinnvoll bzw. zwingend erforderlich ist. Ob der Arbeitgeber bereits im Ausland tätige Arbeitnehmer zurückholen oder zumindest in ein sicheres anderes Land bringen lassen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Wie kann ich in meinem Betrieb Vorsorge treffen?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt grundsätzlich die Einhaltung der Hygieneregeln, die auch für den Schutz vor der Grippe gelten:
Händeschütteln vermeiden
Regelmäßiges und gründliches Hände waschen
Hände aus dem Gesicht fernhalten
Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
Im Krankheitsfall Abstand halten
Geschlossene Räume regelmäßig lüften
Eine weitere Möglichkeit ist, je nach den betrieblichen Möglichkeiten das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen. Anstelle von Dienstreisen können womöglich auch Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
Hinweise zum Arbeitsschutz und den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu finden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aktualisiert ebenfalls alle verfügbaren Informationen.

Was kann ich tun, wenn ich glaube, das Mitarbeiter meines Unternehmens am Corona-Virus erkrankt sein könnten?

Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Verdachtsfälle werden dann von dem jeweiligen Arzt dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt kümmert sich dann um einen Test auf das Coronavirus. Personen, die keine typischen Krankheitsanzeichen haben, aber trotzdem besorgt sind, weil sie sich eventuell angesteckt haben könnten, können sich über das Robert-Koch-Institut oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informieren. Siehe Punkt AKTUELLES.

Darf ich als Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, wenn ich Angst vor Ansteckung habe?

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.

Was passiert, wenn Mitarbeiter wegen des Virus nicht arbeiten dürfen?

Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Diese Entschädigung zahlt bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Zahlung hat. Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB. Weitere Informationen zum Tätigkeitsverbot liefert der Fachbereich "Soziale Entschädigung" des LVR (Landschaftsverband Rheinland).

Was ist, wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann?

Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. In einem solchen Fall können Unternehmen aber womöglich Kurzarbeit beantragen. Zunächst muss ein Betrieb aber alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Kurzarbeit zu vermeiden (z.B. Urlaub, Überstundenabbau, Homeoffice, etc.). Hier informiert die Bundesanstalt für Arbeit über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Aktuell: Die Bundesregierung hat angekündigt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert werden sollen.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
  • Bisher musste ein Drittel der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten betroffen sein. Diese Schwelle soll auf 10% abgesenkt werden.
  • Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist bisher außerdem, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.  Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll zukünftig vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
  • In Zukunft sollen auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.
  • Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Diese soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten.
Mit einem Inkrafttreten der neuen Regelungen ist erst Anfang/Mitte April zu rechnen.
Die Regelungen sollen allerdings rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt werden. Daher soll Kurzarbeit ab sofort angezeigt werden können, auch wenn weniger als ein Drittel der Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen ist.

Liquiditätsengpässe im Unternehmen

Zurzeit ist uns noch kein Konjunkturprogramm zum jetzigen Coronavirus bekannt. Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen werden Unternehmen diskret und individuell beraten von:
NRW.Bank (https://www.nrwbank.de) unter folgender Telefonnummer 0211 91741-4800.
Bürgschaftsbank NRW (https://www.bb-nrw.de) unter folgender Telefonnummer 02131 5107-200.
Um rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme ratsam.

Was kann ich sonst noch tun?

Auch unabhängig vom Corona-Virus ist es für Unternehmen immer empfehlenswert, für den Fall einer Erkrankung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin einen „Notfallkoffer“ zu packen, der etwa mit Vollmachten, einem Vertretungsplan, Informationen zu Kunden- und Lieferantenstrukturen und einer Dokumentenmappe mit Bankverbindungen, Passwörtern versehen ist.

Betriebliche Pandemieplanung – Checklisten für verschiedene Phasen einer Krankheitswelle

Zentrale Unternehmensfunktionen definieren, Produktion anpassen, Reinigungs- und Desinfektionsmittel beschaffen, ...: Im Pandemiefall müssen Betriebe vieles bedenken. Wer beispielsweise bei der betrieblichen und personellen Planung, der Informationspolitik, bei organisatorischen und medizinischen Maßnahmen nichts Wichtiges vergessen möchte, sollte die Checklisten des DIHK nutzen. Hier finden Sie einen Download zum Handuch Betriebliche Pandemieplanung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2068 KB).