Abrechnungsverfahren verlängert

Soforthilfe NRW

Nachdem das Land NRW Mitte Juli das Abrechnungsverfahren unterbrochen hatte, hat die Landesregierung nun die Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt. Bis zu den Herbstferien werden alle Empfänger der NRW-Soforthilfe erneut eine E-Mail zum Abrechnungsverfahren erhalten, sobald die Formulare durch die Landesregierung angepasst wurden. Die Soforthilfeempfänger, die bereits kontaktiert worden sind, sollen erneut angeschrieben werden, genauso wie jene, die bereits Zuschüsse zurückgezahlt haben.
Das Land NRW verlängert erneut die Abrechnungsfrist der NRW-Soforthilfe 2020. Dadurch sollen die betroffenen Unternehmen entlastet werden. Eine Aufforderung zur Abrechnung soll erst im Frühjahr 2021 erfolgen, die mögliche Rückzahlung soll voraussichtlich bis zum Herbst 2021 geleistet werden. Zuvor genannte Fristen sind damit hinfällig. Alle Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 erhalten Ende November eine E-Mail, in der sie über die neuen Fristen informiert werden. Da viele Empfänger jedoch den Wunsch einer kurzfristigen Abrechnung haben, wird zusätzlich eine Abrechnung noch in diesem Jahr ermöglicht.
Das Land NRW hat die Kritik der Unternehmen und der IHK-Organisation beherzigt und beim Bund folgende Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe erreicht:
Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.
Die Pressemeldung des Landes dazu finden Sie hier