Presse/Publikation

Grundsteuerentscheidungen für MEO-Region stehen fest: Unternehmen befürchten mehr Bürokratie und höhere Steuern

Während sich der Mülheimer Stadtrat am 5. Dezember entschieden hatte, den städtischen Hebesatz für die Grundsteuer B nicht zu differenzieren und ihn unverändert und einheitlich bei 890 Prozent zu belassen, haben Essen (27. November) und Oberhausen (16. Dezember) den städtischen Hebesatz zum 1. Januar 2025 unterschiedlich festgesetzt: einen (niedrigen) für Wohngrundstücke und einen (hohen) für Gewerbegrundstücke.
Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) sieht die Umsetzung der differenzierten Grundsteuerhebesätze kritisch. „Die Grundsteuerreform war geprägt von vielen Begleiterscheinungen, die nicht immer förderlich waren. Dass die Entscheidungen nun teilweise kurz vor dem Jahreswechsel getroffen wurden, spricht nicht für einen reibungslosen und einfachen Prozess“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführerin Kerstin Groß. „Gerade in der aktuell schwierigen Wirtschaftslage erwarten die Unternehmen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform, dass sie nicht durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand und höhere Steuern belastet werden.“
Ursprüngliche Urteilsabsicht des Bundesverfassungsgerichts missachtet
„Mit differenzierten Grundsteuer B-Hebesätzen, die nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken unterscheiden, wird die ursprüngliche Urteilsabsicht des Bundesverfassungsgerichts aus 2018, das Gebot der Gleichbehandlung, also gleichartige Grundstücke gleich zu behandeln und zu besteuern, missachtet“, kommentiert Kerstin Groß.
Abgrenzungsschwierigkeiten und hoher bürokratischer Aufwand
Bei der Verwendung differenzierter Hebesätze bei gemischt-genutzten Grundstücken, auf denen sich sowohl Wohn- als auch Geschäftsgebäude befinden, sieht die IHK-Hauptgeschäftsführerin Abgrenzungsprobleme: „Es ist abzusehen, dass es hierüber erhebliche Diskussionen und Abgrenzungsschwierigkeiten geben wird und daraus ein hoher bürokratischer Aufwand entsteht. Denn letztlich werden gemischt-genutzte Grundstücke künftig dem höheren Hebesatz unterliegen, selbst wenn das Grundstück teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird.“
Zusätzliche Unternehmenssteuer führt zu verschärftem Standortwettbewerb
Zweierlei Hebesätze, von denen der höhere Satz Gewerbeimmobilien betrifft, bergen das Risiko einer neuen Sondersteuer für Unternehmen. Das sieht auch der Vorsitzende des IHK-Ausschusses für Recht, Steuern und öffentliche Haushalte Michael Simon so: „Das wäre eine zusätzliche Unternehmenssteuer und hätte einen verschärften Standortwettbewerb zur Folge. Darüber hinaus ist auch die Grundsteuer ein nicht zu unterschätzender Faktor für die Ansiedlung von Unternehmen, aber ebenso für den Zuzug von Fachkräften.“
Der NRW-Landtag hatte den Städten und Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, künftig unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke zu erheben – mit dem Ergebnis, dass Wohngebäude nicht zu stark belastet werden. Insgesamt sollten die Hebesätze so gestaltet werden, dass kommunale Einnahmen im Vergleich zur Zeit vor der Reform beständig bleiben, also aufkommensneutral sind.

Stand: 16. Dezember 2024.