IHK24

Rechtsgrundlagen und Veranlagungsverfahren

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erhebung des IHK Beitrages sind das IHK-Gesetz (IHKG) zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 in der jeweils gültigen Fassung, die Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 26. März 2004 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 13. November 2007 sowie die Wirtschaftssatzung des jeweiligen Geschäftsjahres, die durch die Vollversammlung verabschiedet wurde.





Veranlagungsverfahren
Die IHK zu Essen wendet die Gegenwartsveranlagung an, die dem Verfahren bei der Gewerbesteuer entspricht. Für das laufende Geschäftsjahr wird eine Vorauszahlung (vorläufig) nach dem zuletzt bekannten Gewerbeertrag, ersatzweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, in Höhe von 80% erhoben. Dem IHK-Mitglied bleibt es vorbehalten, einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung der Beitragserhebung zu stellen, falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb eine erhebliche Abweichung erwarten lässt. Die endgültige Abrechnung erfolgt, sobald der IHK die festgesetzte Bemessungsgrundlage über das zuständige Finanzamt bekannt gegeben wird.
Der Beitrag wird mit Zugang des Beitragsbescheides fällig und ist innerhalb eines Monats zu zahlen.
Berichtigungen des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb durch das zuständige Finanzamt führen zur Berichtigung der Beitragserhebung. Bestehen mehrere Betriebsstätten im IHK-Bezirk, so sind die Zerlegungsanteile zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengefasst. Einsprüche gegen den vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb sind nur beim Finanzamt möglich.
Liegen Ihnen aktuellere Steuerbescheide mit Bemessungsgrundlagen vor oder haben Sie andere Einwendungen gegen den Beitragsbescheid, können Sie uns diese - zur Vermeidung eines Klageverfahrens - kurzfristig schriftlich (per Post, Fax, E-Mail) zukommen lassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Wenn sich Ihr Geschäftssitz in Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen befindet, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, zuständig. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zuständig.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Der Betrag ist deshalb unabhängig von diesem Rechtsmittel zu zahlen.