IHK-Zugehörigkeit

IHK Mitgliedschaft und Verjährungsfristen

Beginn der IHK-Mitgliedschaft
Der IHK-Bezirk der IHK zu Essen umfasst die Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Mitgliedschaft zur IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Die Veranlagung zu Beiträgen erfolgt bei allen Gewerbetreibenden, die im Bezirk der IHK zu Essen eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten und die eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausführen. Entscheidend ist die Festlegung zur Gewerbesteuer durch die zuständige Finanzbehörde.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht, die Gewerbeämter und Amtsgerichte informieren die zuständige IHK über die Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung im Handelsregister. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der gesetzlichen Mitgliedschaft ist nicht möglich. 
  • Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.  

  • Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.
Ende der IHK-Mitgliedschaft
Laut § 3 Absatz 3 der Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) endet die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.
  • Die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht für ein eingetragenes Unternehmen endet mit der gewerberechtlichen Abmeldung und der Löschung im Handels- oder Genossenschaftsregister.

  • Die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht für eine natürliche Person, die nicht in das Handelsregister eingetragen ist, endet mit der Gewerbeabmeldung.
Verjährungsfristen nach der Abgabenordnung (AO)
IHK-Beiträge unterliegen den Verjährungsfristen der Abgabenordnung (AO). Diese sind:
Festsetzungsverjährung:
Die Regelfrist beträgt 4 Jahre gemäß § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.
Das Fristende kann gemäß § 171 Abs. 4 AO unter Verwendung von § 171 Abs. 8 AO innerhalb eines Jahres oder nach § 171 Abs. 10 AO innerhalb zwei Jahren hinausgeschoben werden.

Zahlungsverjährung:
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 228 AO 5 Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß § 229 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
Die Verjährung wird gemäß § 231 AO durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, wie unsere Mahnung/ Beitreibung, unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.