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IHK-Beitrag Allgemein

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    Formulare für Kleingewerbetreibende (KGT/GbR) Formulare für HR-Firmen        
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Wie entsteht die Zugehörigkeit zur IHK?
Mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit wird jedes Unternehmen nach dem IHK-Gesetz automatisch IHK-Mitglied (gesetzliche Mitgliedschaft), unabhängig davon, ob es sich um ein großes Unternehmen handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Nur reine Handwerksbetriebe sind ausgenommen, diese gehören mit ihrem Betrieb der zuständigen Handwerkskammer an.
Die IHK Zugehörigkeit hat die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages zur Folge. Allein die gesetzliche Mitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglicht es der IHK, die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft objektiv, abwägend und ausgleichend zu erfüllen. Die Beiträge zur IHK sind deshalb öffentliche Abgaben (gesetzliche Beiträge).
Wie wird der IHK Beitrag berechnet?
Der IHK Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage, deren Höhe jährlich von dem IHK-Parlament, der Vollversammlung, in der Wirtschaftssatzung festgelegt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Grundbeitrag
Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nicht geteilt werden und ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum (01. Januar bis 31. Dezember) oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
Aktuelle Grundbeiträge der IHK zu Essen in 2024:
für nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende/ KGT) in Euro
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 5.200 beitragsbefreit
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 5.200 bis 25.000 50
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 bis 50.000 100
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 300
für im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen (HR) in Euro
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000 oder einem Verlust 100
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 300
die die Kriterien einer Komplementärgesellschaft (gemäß § 14 Beitragsordnung) erfüllen 50
die die Kriterien eines Großunternehmens (gemäß Wirtschaftssatzung) erfüllen 3800
Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, werden immer zum Grundbeitrag herangezogen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen sich in Liquidation befindet oder ein Gewerbeertrag/ Zerlegungsanteil von 0 Euro bzw. ein Verlust vorliegt.
                                         Grundbeiträge der IHK zu Essen in Euro
Erhebungsjahr

    2024    
    bis 2011,
  2017-2019,
  2021-2023
     2020 **
  2013-2016
     2012*
HR
KGT
HR
KGT
HR
KGT
HR
KGT
HR
KGT
Ertrag bis 5.200 €
100
0
150
0
120
0
100
0
30
0
Ertrag bis 25.000 €
100
50
150
50
120
40
100
50
30
10
Ertrag bis 50.000 €
100
100
150
150
120
120
100
100
30
30
Ertrag über 50.000 €
300
300
300
300
240
240
300
300
60
60
Komplementärgesellschaften
50
75
60
50
15
Großbetriebe
(gem. Wirtschaftssatzung)     
3800
3800
3040
3800
760
* 2012 wurden die Grundbeiträge einmalig um 80% gesenkt!
** 2020 wurden die Grundbeiträge einmalig um 20% gesenkt!
Umlage
Die Umlage wird auf einen positiven Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet. Sie liegt für alle IHK-Zugehörigen in 2024 einheitlich bei 0,18 %. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Umlage um einen Freibetrag von 15.340 Euro vermindert.
Wer ist vom IHK Beitrag befreit?
Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sind vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter der gesetzlichen Freistellungsgrenze von 5.200 Euro pro Jahr liegt. Erreichen Sie diese Gewinn-/ Ertragsgrenze nicht, teilen Sie uns dies per Freistellungsantrag oder unter Angabe Ihrer Debitoren- und Steuernummer umgehend schriftlich (per Email, Fax oder Post) mit.
Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen (keine GbR) sind als Existenzgründer gemäß § 3 Absatz 3 IHKG im Jahr der erstmaligen Gewerbeanmeldung und im Folgejahr von dem Grundbeitrag und der Umlage sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage freigestellt, wenn der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro/ Jahr nicht übersteigt.
Kann ich den Beitrag als Betriebsausgabe geltend machen?
Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als abzugsfähige Betriebsausgaben bei Ihrer Steuererklärung angesetzt werden. Sie enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte.
Wie wird der Datenschutz gewahrt?
Die IHK ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Wir sind gemäß § 9 Abs. 2 IHKG berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit erforderlich sind, sowie die erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie hier.

Auskunftspflicht des IHK-Zugehörigen
Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.