Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht

Widerrufsrecht gilt auch bei Maklerverträgen

Seit dem 13.06.2014 gilt auch bei Maklerverträgen: Werden diese als sog. Fernabsatzverträge  also z. B. telefonisch, per Post, über das Internet, per E-Mail oder SMS geschlossen, hat ein Verbraucher, gleichgültig ob Eigentümer oder Interessent, ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Die Krux dabei aus Sicht des Maklers: Hat er einem Interessenten bereits während der noch laufenden Widerrufsfrist die maßgeblichen Informationen zu dem Objekt mitgeteilt und dieses vielleicht sogar schon besichtigt, kann der Kunde den Maklervertrag widerrufen und versuchen, sich direkt mit dem Eigentümer zu einigen.
Das Widerrufsrecht kann aber vorzeitig erlöschen,
·         wenn der Makler seine Dienstleistung schon vor Ablauf der
          Widerrufsfrist vollständig erbracht hat und
·         mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem
          der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, und
·        der Kunde gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er 
         sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den
          Makler verliert.
Maklern wird daher geraten, Verbraucher aufzufordern, ausdrücklich zuzustimmen, dass sie mit ihrer Dienstleistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollen und die Kunden bestätigen zu lassen, dass ihnen bekannt ist, dass sie bei vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht verlieren.
Widerruft der Kunde vor vollständiger Vertragserfüllung, erhält der Makler Wertersatz, wenn der Kunden ausdrücklich von ihm verlangt hat, vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig zu werden und er über sein Widerrufsrecht und über die Pflicht zum Wertersatz ordnungsgemäß vom Makler informiert worden ist.
Wichtig ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Maklerprovision anfällt, nichts mit dem Verzicht auf das Widerrufsrecht zu tun hat. Häufig haben Verbraucher überhaupt noch nicht zur Kenntnis genommen, dass ihnen jetzt auch bei Maklerverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Erhalten sie die o.g. Informationen, insbesondere zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts, befürchten sie, auch eine Provision zahlen zu müssen, wenn sie den Makler auffordern, mit der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Das ist aber nicht der Fall: Wie bisher fällt eine Provision zugunsten des Maklers nur dann an, wenn der Hauptvertrag geschlossen wurde, d.h. wenn das Objekt gemietet oder verkauft wurde. Auch darauf sollten Makler ihre Kunden hinweisen.