Lieferkettengesetz
Das Gesetz zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG, siehe anbei) soll die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen stärken. Die maßgeblichen Regelungen treten am 01.Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz hat Auswirkungen auf das Vergaberecht: es wird ein neuer Ausschlusstatbestand geschaffen.
Hintergrund
In Deutschland ansässige Unternehmen, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen (ab 1.Januar 2023) bzw. 1.000 Arbeitnehmer (ab 1. Januar 2024) werden verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten besser nachzukommen. Das Gesetz definiert als "menschenrechtliche Risiken" drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Dabei erstreckt sich die Verantwortung der Unternehmen auf die gesamte Lieferkette.
Die Unternehmensverantwortung ist nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft. Die Sorgfaltspflichten gelten für die Unternehmen selbst sowie für unmittelbare Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern müssen Menschenrechtsrisiken analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.
Zusätzliche zivilrechtliche Haftungsrisiken für die Unternehmen sind gesetzlich ausgeschlossen. Das Gesetz begründet eine so genannte Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern. Für große deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen gelten die geplanten Sorgfaltspflichten jedoch jetzt schon.
Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA.
Den Gesetzestext in Englisch sowie englischsprachige Informationen dazu finden Sie auf der Webseite csr-in-deutschland bzw. anbei.
Ausschlußtatbestand
§ 22 LkSG (Abschnitt 5 „Öffentliche Beschaffung“) enthält einen Ausschlussgrund von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Vergabestellen müssen Unternehmen, die wegen eines rechtskräftigen Verstoßes gegen das Sorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 Euro belegt worden sind, von der Teilnahme an Vergabeverfahren bis zur nach § 125 GWB nachgewiesenen Selbstreinigung ausschließen. Der Ausschluss kann dabei für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen. Vor dem Ausschluss ist der Bewerber zu hören.
Zulieferer selbst können weder mit Bußgeldern belegt noch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (Antwort der Bundesregierung vom 19.4.2021, Drucksache 19/27707, S.4).
Das Gesetz finden Sie beigefügt.
Weitere Informationen finden Sie unter „Wirtschaft International“ sowie in unserem Dokument Unternehmensverantwortung: Liefer- u. Wertschöpfungsketten.
Stand: September 2021